Der Prozess gegen den Vorstand der HSH-Nordbank muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) neu aufgerollt werden. Hintergrund: Der BGH hält es für strafrechtlich relevant, dass der Vorstand wissentlich falsche Bilanzzahlen veröffentlicht hat (vgl. Nr. 31/2013). Zwei Vorstandsmitglieder hatten in einer Pressemitteilung einen Gewinn von in Höhe von 81 Mio. EUR bekannt gegeben, obwohl laut Bilanz lediglich ein Gewinn von 31 Mio. EUR ausgewiesen war (BGH, Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15).
Im Verfahren ging es zwar um eine Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Dennoch: Die Ausführungen des BGH dürften auch dann zum Tragen kommen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH (vorsätzlich) falsche Angaben zur Vermögenslage der GmbH macht und der GmbH bzw. den Gesellschaftern daraus ein Vermögensschaden entsteht – z. B., wenn sich Investoren aufgrund falscher Angaben beteiligen oder wenn die Bank auf der Grundlage falscher Angaben zusätzliche Kredite einräumt. Neben den Haftungsfolgen – persönliche Haftung des Geschäftsführers – drohen auch strafrechtliche Folgen. Laut GmbH-Gesetz drohen Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, auch nach aktienrechtlichen Vorschriften (§ 400 AktG) kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verhängt werden.