Noch immer veröffentlichen nicht alle GmbHs den Jahresabschluss rechtzeitig im elektronischen Unternehmensregister. Etwa weil der Jahresabschluss nicht innerhalb der erstellt wird oder es zu anderen Problemen kommt (z. B. Wechsel des Steuerberaters, unvollständige Unterlagen). Als Geschäftsführer einer GmbH, gegen die ein Ordnungsgeldverfahren eröffnet wurde, gehen Sie am besten so vor: …
- Ein eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren erledigt sich, wenn die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen innerhalb der in der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen offen gelegt und die Verfahrenskosten (103,50 EUR inkl. Zustellungsgebühren) bezahlt werden.
- Die Nachfrist ist nicht verlängerbar und wird ausschließlich durch die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, gewahrt. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.
- Über die Einreichung beim Bundesanzeiger wird das Bundesamt für Justiz automatisch informiert. Eine zusätzliche Mitteilung an das Bundesamt für Justiz ist daher nicht erforderlich.
- Die Verfahrenskosten entfallen nicht, wenn die Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. Werden nicht alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht, wird das Ordnungsgeldverfahren fortgesetzt.