Wollen die Gesellschafter einer GmbH einem der Gesellschafter Prokura erteilen, dann hat dieser Gesellschafter Stimmrecht und darf an der Abstimmung darüber teilnehmen. Es handelt sich um einen sog. Organisationsakt und damit nicht um eine Abstimmung in eigener Sache (OLG München, Urteil vom 12.1.2017, 23 U 1994/16).
Der Gesellschafter kann damit zum Zünglein an der Waage werden. Das ist interessant z. B. in der Familien-GmbH mit mehreren Gesellschafter-Stämmen und einer satzungsmäßig festgelegten Zahl von Geschäftsführern. Hier kann der Familienstamm mit Mehrheit eine zusätzliche Führungsfunktion mit ausstatten – wenn so eine rechtlich wirksame Vertretung der GmbH mit einem Geschäftsführer und einem Prokuristen möglich ist und so z. B. eigene Geschäftsabschlüsse durchgesetzt werden können.