Für das Finanzamt muss das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers „angemessen“ sein bzw. dem sog. Drittvergleich standhalten. Problem: Jede GmbH ist anders. Die Geschäftsführer in Familien-Gesellschaften arbeiten meistens rund um die Uhr. Jede Branche hat ihre Besonderheiten und jedes Unternehmen eine besondere Kultur, besondere Produktionsabläufe und Ausstattungen mit Sachmitteln. Das Finanzamt orientiert sich beim Betriebsvergleich eher an schnöden Zahlen: Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Ertrag und einige annähernd objektivierbare Kriterien in der Person des Geschäftsführers (Alter, Anzahl der Geschäftsführer, Ausbildung). Dennoch: Studiert man Finanzgerichts-Urteile und deren Ausführungen zur Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts bleibt der Eindruck, dass es – bis auf wenige extreme Ausläufer – keine wirklich klaren Kriterien gibt, nach denen in der Praxis beurteilt wird. Immer wieder müssen sich Geschäftsführer dann weitgehend alleine gelassen gegen eine solche steuerliche Beanstandung wehren. Immerhin geht es dann oft um fünf- bis sechsstellige Steuernachzahlungen.
Die Finanzbehörden prüfen zunächst … anhand interner Vergleichszahlen, ob das Gehalt von den Durchschnittswerten abweicht. Z. B. anhand der sog. Karlsruher Tabellen (OFD Karlsruhe vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221). Die zuletzt erhobenen offiziellen Zahlen der Finanzbehörden stammen allerdings aus dem Jahr 2009 und werden jährlich mit einem Aufschlag von 3 % hochgerechnet. Insofern sind bereits Abweichungen zu den tatsächlich Gehaltszahlen vorprogrammiert. Die Steigerungsraten in den letzten Jahren waren durchweg deutlich höher. Kommt es zum Prozess vor dem Finanzgericht um die Gehaltshöhe, lassen die Gerichte objektivere Statistiken zu den Geschäftsführer-Gehältern gutachterlich zu, etwa die BBE-Geschäftsführer-Gehaltsvergleiche oder die Kienbaum Vergütungs-Studien für Geschäftsführer-Gehälter.
Alle diese Studien bewerten nach den oben genannten Kriterien und berücksichtigen spezifische Besonderheiten nicht wirklich. So weist eine jetzt veröffentlichte Studie der Personalberatung Dr. Maier + Partner nach, dass Geschäftsführer in Familienunternehmen im Durchschnitt 14.000 € mehr verdienen (290.000 €) als die Geschäftsführer in nicht familiengeführten Unternehmen (225.000 €). Besonderheit: Der Fremd-Geschäftsführer im Familienunternehmen (244.000 €) verdient deutlich mehr als der Gesellschafter-Geschäftsführer (200.000 €). Anders sieht es aus in nicht Familien-geführten Unternehmen: Hier verdient der Gesellschafter-Geschäftsführer (222.000 €) etwas besser als der Fremd-Geschäftsführer (218.000 €) (Quelle: Gleich/Schneider/Futterer/Freisinger: Geschäftsführer-Entlohnung im Mittelstand mit spezifischem Fokus auf Familienunternehmen, Januar 2017).
Fazit aus steuerlicher Sicht: In der Familien-geführten GmbH wird mehr verdient als in der kapitalistischen GmbH. Damit steigt auch das Risiko, dass der Betriebsprüfer die Gehaltshöhe und alle Gehaltsbestandteile besonders gründlich prüft. In diesen Unternehmen ist die Geschäftsführung gut beraten, regelmäßig einen Drittvergleich zur Gehaltshöhe einzuholen. Insbesondere dann, wenn es um eine Gehaltserhöhung geht. Steuerlich auf der sicheren Seite sind Sie, wenn im Anstellungsvertrag den Anspruch auf eine jährliche Prüfung und Anpassung des Gehalts vereinbaren. Achtung: In der aktuellen Niedrigzins- bzw. Niedrig-Inflationszeit ist einen Koppelung an einen Index, z. B. an den Lebenshaltungskosten-Index oder einen Lohn-Index, nicht zu empfehlen. Besteht noch eine solche Vereinbarung im Anstellungsvertrag, sollten Sie das ändern. Nur dann können die Gesellschafter in Anlehnung an die tatsächliche und reale Entwicklung der Geschäftsführer-Gehälter frei reagieren und das Gehalt entsprechend anpassen.