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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Mehr Steuer-Probleme in der Familien-GmbH

Für das Finanz­amt muss das Gehalt des GmbH-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ sein bzw. dem sog. Dritt­ver­gleich stand­hal­ten. Pro­blem: Jede GmbH ist anders. Die Geschäfts­füh­rer in Fami­li­en-Gesell­schaf­ten arbei­ten meis­tens rund um die Uhr. Jede Bran­che hat ihre Beson­der­hei­ten und jedes Unter­neh­men eine beson­de­re Kul­tur, beson­de­re Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe und Aus­stattungen mit Sach­mit­teln. Das Finanz­amt ori­en­tiert sich beim Betriebs­ver­gleich eher an schnö­den Zah­len: Umsatz, Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Ertrag und eini­ge annä­hernd objek­ti­vier­ba­re Kri­te­ri­en in der Per­son des Geschäfts­füh­rers (Alter, Anzahl der Geschäfts­füh­rer, Aus­bil­dung). Den­noch: Stu­diert man Finanz­ge­richts-Urtei­le und deren Aus­füh­run­gen zur Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts bleibt der Ein­druck, dass es – bis auf weni­ge extre­me Aus­läu­fer – kei­ne wirk­lich kla­ren Kri­te­ri­en gibt, nach denen in der Pra­xis beur­teilt wird. Immer wie­der müs­sen sich Geschäfts­füh­rer dann weit­ge­hend allei­ne gelas­sen gegen eine sol­che steu­er­li­che Bean­stan­dung weh­ren. Immer­hin geht es dann oft um fünf- bis sechs­stel­li­ge Steuernachzahlungen.

Die Finanz­be­hör­den prü­fen zunächst … anhand inter­ner Ver­gleichs­zah­len, ob das Gehalt von den Durch­schnitts­wer­ten abweicht. Z. B. anhand der sog. Karls­ru­her Tabel­len (OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221). Die zuletzt erho­be­nen offi­zi­el­len Zah­len der Finanz­be­hör­den stam­men aller­dings aus dem Jahr 2009 und wer­den jähr­lich mit einem Auf­schlag von 3 % hoch­ge­rech­net. Inso­fern sind bereits Abwei­chun­gen zu den tat­säch­lich Gehalts­zah­len vor­pro­gram­miert. Die Stei­ge­rungs­ra­ten in den letz­ten Jah­ren waren durch­weg deut­lich höher. Kommt es zum Pro­zess vor dem Finanz­ge­richt um die Gehalts­hö­he, las­sen die Gerich­te objek­ti­ve­re Sta­tis­ti­ken zu den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern gut­achterlich zu, etwa die BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts­ver­glei­che oder die Kien­baum Ver­gü­tungs-Stu­di­en für Geschäftsführer-Gehälter.

Alle die­se Stu­di­en bewer­ten nach den oben genann­ten Kri­te­ri­en und berück­sich­ti­gen spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten nicht wirk­lich. So weist eine jetzt ver­öf­fent­lich­te Stu­die der Per­so­nal­be­ra­tung Dr. Mai­er + Part­ner nach, dass Geschäfts­füh­rer in Fami­li­en­un­ter­neh­men im Durch­schnitt 14.000 € mehr ver­die­nen (290.000 €) als die Geschäfts­füh­rer in nicht fami­li­en­ge­führ­ten Unter­neh­men (225.000 €). Beson­der­heit: Der Fremd-Geschäfts­füh­rer im Fami­li­en­un­ter­neh­men (244.000 €) ver­dient deut­lich mehr als der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (200.000 €). Anders sieht es aus in nicht Fami­li­en-geführ­ten Unter­neh­men: Hier ver­dient der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (222.000 €) etwas bes­ser als der Fremd-Geschäfts­füh­rer (218.000 €) (Quel­le: Gleich/Schneider/Futterer/Freisinger: Geschäfts­füh­rer-Ent­loh­nung im Mit­tel­stand mit spe­zi­fi­schem Fokus auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, Janu­ar 2017).

Fazit aus steu­er­li­cher Sicht: In der Fami­li­en-geführ­ten GmbH wird mehr ver­dient als in der kapi­ta­lis­ti­schen GmbH. Damit steigt auch das Risi­ko, dass der Betriebs­prü­fer die Gehalts­hö­he und alle Gehalts­be­stand­tei­le beson­ders gründ­lich prüft. In die­sen Unter­neh­men ist die Geschäfts­füh­rung gut bera­ten, regel­mä­ßig einen Dritt­ver­gleich zur Gehalts­hö­he ein­zu­ho­len. Ins­be­son­de­re dann, wenn es um eine Gehalts­er­hö­hung geht. Steu­er­lich auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn im Anstel­lungs­ver­trag den Anspruch auf eine jähr­li­che Prü­fung und Anpas­sung des Gehalts ver­ein­ba­ren. Ach­tung: In der aktu­el­len Nied­rig­zins- bzw. Nied­rig-Infla­ti­ons­zeit ist einen Kop­pe­lung an einen Index, z. B. an den Lebens­hal­tungs­kos­ten-Index oder einen Lohn-Index, nicht zu emp­feh­len. Besteht noch eine sol­che Ver­ein­ba­rung im Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie das ändern. Nur dann kön­nen die Gesell­schaf­ter in Anleh­nung an die tat­säch­li­che und rea­le Ent­wick­lung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter frei reagie­ren und das Gehalt ent­spre­chend anpassen.

Die­se neue Stu­die wird sicher­lich auch in den Finanz­be­hör­den zur Kennt­nis genom­men. Sie müs­sen in der Fami­li­en-GmbH also tat­säch­lich davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den unter­stel­len, dass hier allei­ne wegen der Fami­li­en-Ver­hält­nis­se mehr gezahlt wird – und nicht wegen der objek­ti­ven Unter­neh­mens­da­ten im Dritt­ver­gleich. Pro­blem: Legt der Prü­fer per Bescheid eine bestimm­te, dann natür­lich nied­ri­ge­re Gehalts­hö­he als „ange­mes­sen“ fest, müs­sen Sie den Nach­weis des Gegen­teils füh­ren. In der Regel ist das ein auf­wen­di­ger Finanz­ge­richts-Pro­zess, der u. U., erst vor dem BFH abschlie­ßend ent­schie­den wird – mit ent­spre­chen­den Kos­ten und büro­kra­ti­schem Aufwand.

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