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Volkelt-Briefe

GmbH in Zahlen: Termine und Fristen für den Jahresabschluss 2016

GmbHs, die ihren Jah­res­ab­schluss (JA) 2016 noch nicht auf den Weg gebracht haben, müs­sen jetzt zügig vor­ge­hen. Vie­le mitt­le­re und gro­ße GmbH sind bereits in Ver­zug (Erstel­lung: 31.3.2017), weil die­ser knap­pe Ter­min in der Pra­xis kaum ein­zu­hal­ten ist. Letz­te Maß­nah­me …wird dann der 31.12.2017 sein, zu dem der Jah­res­ab­schluss 2016 offen gelegt wer­den muss und dazu ins elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter öffent­lich gestellt wer­den muss. Für den Jah­res­ab­schluss 2016 gel­ten Grö­ßen­klas­sen > https://gmbh-gf.de/lexikon/groessenklassen. Für alle klei­nen GmbHs gel­ten bei die­sen gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zahl­rei­che Erleich­te­run­gen. Das betrifft den Umfang der Pflicht­an­ga­ben im Jah­res­ab­schluss. Es genügt ein stark ver­kürz­ter Anhang. Ein Lage­be­richt muss nicht erstellt wer­den, die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung muss nicht ver­öf­fent­licht wer­den (vgl. dazu im Ein­zel­nen § 266 ff. HGB).

Arbeits­hil­fen: Der GmbH-Jah­res­ab­schluss – was Geschäfts­füh­rer dazu wis­sen müssen

Fris­ten, die Sie für den GmbH-Jah­res­ab­schluss 2016 beach­ten müssen: 

Dar­um geht es Fris­ten
Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses                           (§ 264 HGB) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (31.3.2017). Klei­ne GmbH 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.6.2017)
Prü­fung und Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses durch die Gesell­schaf­ter und   Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (§ 42a GmbH-Gesetz) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 8 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (31.8.2017). Klei­ne GmbH 11 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.11.2017)
Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses                         (§ 325 HGB) Für klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ein­heit­lich 12 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der Regel ist das spä­tes­tens zum 31.12.2017
Laut HGB musste/sollte der Jah­res­ab­schluss 2016 bereits zum 31.3.2017 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter damit schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis nur dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss ein­zu­se­hen. Beach­ten Sie, dass Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen in der Bilanz 2016 auf Grund­la­ge eines erhöh­ten Durch­schnittsz­insat­zes etwas mode­ra­ter als bis­her vor­ge­schrie­ben aus­ge­wie­sen wer­den dürfen.

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