Als Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft sind Sie verantwortlich dafür, dass die Gesellschafter zu den notwendigen Gesellschafterversammlungen geladen werden (§ 49 GmbH-Gesetz). Dazu müssen vorab die Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden. Sollen auf der Gesellschafterversammlung rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, muss der Beschlussgegenstand und ggf. der Beschlussinhalt mitgeteilt werden. Werden die Beschlüsse einstimmig gefasst, ist das unproblematisch. Gibt es aber abweichende Meinungen, müssen die strengen Formalien beachtet werden. Ansonsten sind Beschlüsse unwirksam und können damit gerichtlich „gekippt“ werden. Der Geschäftsführer ist also gut beraten, hierbei keine Fehler zuzulassen. Hier die wichtigsten Beschlüsse in der Übersicht: …
Termin | Betrifft | Gesetz
Anlass |
Anmerkungen
Notweniger Gesellschafter-Beschluss |
eilig | GmbH/UG mit einem Unternehmenswert bis 26 Mio. EURO
hier: Abschlag auf den Firmenwert |
Erbschaftsteuerreform | Nur wenn die unten genannten Regelung bereits 2 Jahre gilt, können GmbH/UG den Abschlag von 30% auf den Firmenwert beanspruchen:
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sofern betroffen | Geschäftsführer im Konzern
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09 | Im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Konzern dürfen nicht alle Konzern-Kunden ausgeschlossen werden und keine überhöhten Strafen vereinbart werden.
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sobald die Kriterien aus Spalte 4 erreicht sind | Unternehmergesellschaft
hier: Änderung in eine GmbH |
§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG | Unternehmergesellschaften, deren Stammkapital plus gesetzliche Rücklage 25.000 EUR erreichen, können in eine GmbH umfirmieren. Dazu brauchen Sie:
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30.8.2017 | Mittelgroße und große GmbHs
hier: Feststellung des Jahresabschluss |
§ 42a GmbHG | Laut HGB müssen die Gesellschafter der mittelgroßen und der großen GmbH den Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr „feststellen“, über die Verwendung des Gewinns der GmbH beschließen und den Geschäftsführer entlasten.
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30.11.2017 | Kleine GmbH/UG
hier: Feststellung des Jahresabschluss |
§ 42a GmbH | Laut HGB müssen die Gesellschafter der kleinen GmbH/UG den Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr „feststellen“, über die Verwendung des Gewinns der GmbH beschließen und den Geschäftsführer entlasten.
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