Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt seine Pflicht der ordnungsgemäßen Verwaltung von Mitteln, wenn er … ungeachtet der Inanspruchnahme des sog. Aufschubverfahrens vor Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nicht ausreichende Mittel zur Zahlung bereit gehalten hat, obwohl ihm die angespannte wirtschaftliche Situation der GmbH bekannt gewesen sein muss (FG Düsseldorf, Urteile vom 22.11.2016, 4 K 1746/16 H und 4 K 1748/16 H).
Der BFH wird in der Sache noch abschließend entscheiden. Die Düsseldorfer Richter haben Revision zugelassen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof zu einer anderen Bewertung kommen wird. Das Aufschubverfahren betrifft lediglich die Zahlungsfrist, nicht aber deren Fälligkeit zum festgesetzten Monatstermin. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
LeseTipps:
Michael d´Antonio: Die Wahrheit über Trump