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Volkelt-Briefe

Haftung: Geschäftsführer haftet für Einfuhrumsatzsteuer

Ein GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­letzt sei­ne Pflicht der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung von Mit­teln, wenn er … unge­ach­tet der Inan­spruch­nah­me des sog. Auf­schub­ver­fah­rens vor Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er nicht aus­rei­chen­de Mit­tel zur Zah­lung bereit gehal­ten hat, obwohl ihm die ange­spann­te wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH bekannt gewe­sen sein muss (FG Düs­sel­dorf, Urtei­le vom 22.11.2016, 4 K 1746/16 H und 4 K 1748/16 H).

Der BFH wird in der Sache noch abschlie­ßend ent­schei­den. Die Düs­sel­dor­fer Rich­ter haben Revi­si­on zuge­las­sen. Aller­dings ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof zu einer ande­ren Bewer­tung kom­men wird. Das Auf­schub­ver­fah­ren betrifft ledig­lich die Zah­lungs­frist, nicht aber deren Fäl­lig­keit zum fest­ge­setz­ten Monats­ter­min. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

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