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GmbH-Steuern: Übertragung eines GmbH-Anteils für 0 €

Bei der Über­tra­gung eines wert­lo­sen GmbH-Anteils ohne Ent­gelt zwi­schen frem­den Drit­ten ist in der Regel eine Ver­äu­ße­rung anzu­neh­men. Ach­tung: … „Die­se Ver­mu­tung hat jedoch kei­ne Grund­la­ge für Ver­trä­ge zwi­schen ein­an­der nahe ste­hen­den Per­so­nen, denn bei ihnen kann nicht unter­stellt wer­den, dass sie Leis­tung und Gegen­leis­tung im Regel­fall nach kauf­män­ni­schen Gesichts­punk­ten aus­ge­han­delt haben“ (BFH, Urteil vom 3.8.2016, IX R 23/15).

Nur wenn im steu­er­li­chen Sinn eine Ver­äu­ße­rung vor­liegt, ist es mög­lich, einen even­tu­el­len Ver­äu­ße­rungs­ver­lust (Ver­kaufs­preis minus Anschaf­fungs­kos­ten) steu­er­lich gel­tend zu machen. Zuläs­sig ist es laut BFH, wenn die Über­tra­gung zu einem sym­bo­li­schen Preis (1 €) ver­ein­bart wird, um den „Ver­äu­ße­rungs­wil­len“ deut­lich zu machen.

 

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