Bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen. Achtung: … „Diese Vermutung hat jedoch keine Grundlage für Verträge zwischen einander nahe stehenden Personen, denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben“ (BFH, Urteil vom 3.8.2016, IX R 23/15).
Nur wenn im steuerlichen Sinn eine Veräußerung vorliegt, ist es möglich, einen eventuellen Veräußerungsverlust (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten) steuerlich geltend zu machen. Zulässig ist es laut BFH, wenn die Übertragung zu einem symbolischen Preis (1 €) vereinbart wird, um den „Veräußerungswillen“ deutlich zu machen.
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