Als Geschäftsführer einer GmbH mit einem komplexeren Internet-Auftritt (Shop-Funktion, Verweise auf andere Internet-Seiten) müssen Sie ein Urteil des LG Hamburg zur Kenntnis nehmen und ggf. Maßnahmen ergreifen. Danach gilt: …Verlinken Sie auf Webseiten, die urheberrechtsgeschützte Daten (z. B. Bilder) enthalten, dann können sie für diese Urheberrechtsverletzung (kostenpflichtig) abgemahnt werden (LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, 310 O 420/16). Unerheblich ist, ob Sie von der Urheberrechtsverletzung wussten oder nicht. Das LG Hamburg bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15).
Wie immer wird auch dieses Abmahn-Urteil die üblichen Verdächtigen (Abmahn-Anwälte) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach solchen Urheberrechtsverletzungen im Internet auf gewerblichen Websites suchen. Prüfen Sie Ihre Websites auf kritische Verlinkungen. Bei der Verlinkung auf Youtube werden Urheberrechtsverletzungen angezeigt bzw. gleich unterbunden.