Kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Ordnungsgeldandrohung gegen eine GmbH nicht durchsetzen, dann ist die Behörde berechtigt, stattdessen das Organ der Gesellschaft – sprich: den Geschäftsführer – dafür in die Pflicht zu nehmen. Oder umgekehrt: … Kann die Behörde ein gegen den Geschäftsführer ausgestelltes Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen die Offenlegungspflichten der GmbH nicht durchsetzen, kann Sie die GmbH in Anspruch nehmen (OLG Köln, Urteil vom 5.10.2016, 28 Wx 18/16, Quelle: GmbH Rundschau 2016 Seite 1202).
Es geht aber nur entweder oder. Dieses Umswitchen im Ordnungsgeldverfahren ist nur möglich, wenn der Bescheid zuvor schriftlich aufgehoben wurde und der neue Empfänger des Ordnungsgeldbescheids darüber aufgeklärt wird.