Für alle Geschäftsführer unangenehme Begleiterscheinung der jeweils neuesten BFH-Rechtsprechung ist: Die Finanzbehörden wissen dann ganz genau, wie Sie es anpacken müssen, um Fehler in der Steuererklärung zu finden. So wie jetzt beim Wohnen in der GmbH-Immobilie – ein beliebtes Steuerspar-Modell für Gesellschafter-Geschäftsführer von kleineren GmbHs. Danach gilt: „Der Geschäftsführer (privat) muss mindestens eine Miete zahlen, die die Kosten der GmbH für den Kauf und die Unterhaltung der Immobilie deckt und zusätzlich einen angemessenen Gewinnaufschlag bringt“ (BFH, Urteil vom 27.7.2017, I R 12/15).
Achtung: … Diese Grundsätze gelten auch, wenn die GmbH als Vermieter lediglich die ortsübliche Miete (gemäß Mietspiegel) ansetzt. Das Kosten-Argument ist stärker. Stellen Sie sich darauf ein, dass die Finanzbehörden unter Hinweis auf das Urteil entsprechende Fälle genau unter die Lupe nehmen werden. Insbesondere wenn aufwändigere Reparaturen oder Renovierungsarbeiten angefallen sind und die Kosten dafür als Betriebsausgaben der GmbH abgezogen werden, werden die Finanzbehörden eine Rendite-Vergleichsrechnung anstellen. Ist die Miete nicht kostendeckend, müssen Sie für den entsprechenden Aufschlag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zusätzlich Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Und zwar rückwirkend für den gesamten Prüfungszeitraum. Da können schnell mehrere Tausend EUR Nachzahlung zusammen kommen.