Kosten, die durch die vergleichsweise Beilegung der Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt einschließlich teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn sowie den Hausrat und das Einfamilienhaus entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 28.4.2016, VI R 15/15). …
Der Geschäftsführer argumentierte, dass das von ihm beauftragte Lohnbüro auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Lohnsteuer wie üblich – also ohne Abzüge für die unterdessen gekürzten Lohnauszahlungen – und ohne seine Kenntnis in voller Höhe angemeldet hatte. Wichtig: Sie müssen in einem solchen Fall unverzüglich dem Finanzamt gegenüber belegen, dass nur gekürzte Löhne ausgezahlt wurden (Überweisungsbelege).