Lässt der Betriebsrat gerichtlich prüfen, ob die GmbH gemäß Drittelbeteiligungsgesetz einen Aufsichtsrat bilden muss, zählen Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer rechtlich selbständiger ausgegliederter Betriebe nicht als Arbeitnehmer (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.3.2016, 4 W 1/15). …
Laut Drittelbeteiligungsgesetz muss eine GmbH wie eine AG einen Aufsichtsrat bestellen (und entsprechend mit Arbeitnehmervertretern besetzen), wenn Sie in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). Das Urteil ist rechtskräftig. Zu einer weiteren Prüfung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof wird es damit nicht kommen.