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GmbH-Recht: Registergericht darf Geschäftsführer-Bestellung prüfen

Mel­den die Gesell­schaf­ter die Bestel­lung eines neu­en Geschäfts­füh­rers zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter, darf das Gericht prü­fen, ob der Beschluss zur Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist (KG Ber­lin, Beschluss vom 3.6.2016, 22 W 20/16). …

Das geht so weit, dass das Regis­ter­ge­richt nach­prü­fen darf, ob ein zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht erschie­ne­ner Gesell­schaf­ter ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den war. Stellt das Regis­ter­ge­richt fest, dass das nicht der Fall war, ist das Gericht berech­tigt, die Anmel­dung eines Geschäfts­füh­rers (bzw. die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers) nicht ein­zu­tra­gen. Im Kon­flikt­fall soll­ten Sie die Form­vor­schrif­ten (Frist, Tages­ord­nung) für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung peni­bel einhalten.

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