Der überwiegende Teil der GmbH-Geschäftsführer ist zugleich auch Gesellschafter ihrer GmbH. Im Grundsatz sind die Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im GmbH-Gesetz recht klar vorgegeben. In der Praxis gibt es immer wieder neue Rechtsfragen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten neueren und rechtskräftigen Urteile dazu, die Sie kennen müssen: …
Zustellung der Einladung: Ein Geschäftsführer kann die Einladung von Gesellschaftern zur Gesellschafterversammlung jedenfalls dann nicht wirksam durch Ersatzzustellung unter einer Adresse bewirken, von der er positiv weiß, dass die Gesellschafter dort nicht wohnen, und wenn ihm die Gesellschafter mitgeteilt haben, wie er sie erreichen kann (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 69/13).
Ort der Gesellschafterversammlung: Gesellschafterbeschlüsse, die in den Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel anfechtbar, werden aber wirksam, wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt und eine fristgerechte Anfechtung nicht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZB 32/15).
Zustimmungspflicht des Gesellschafters (I): Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte der GmbH oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die GmbH erleiden könnte, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten (BGH, Urteil vom 12.4.2016, II ZR 275/14).
Zustimmungspflicht des Gesellschafters (II): Die Regelung in der Satzung der GmbH, wonach die Geschäftsführer für den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen haben, ist dahin auszulegen, dass jedem Gesellschafter ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung eingeräumt wird. Dies gilt auch für Beschlüsse zur Änderung dieser Klausel (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015, I‑8 U 67/15).
Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters: Ein Gesellschafter darf bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, nicht mitstimmen. Die Vorschrift des GmbH-Gesetzes (§ 47 Abs. 4 GmbHG: Stimmrecht des Gesellschafters in Sachen Rechtsgeschäfte in eigener Sache) ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gesellschafter der GmbH zugleich zu 50 % Gesellschafter der Vertragspartnerin und auch deren alleiniger Geschäftsführer ist (KG Berlin, Urteil vom 8.5.2014, 12 U 22/13).