Betriebsprüfung: Die Crux mit der verdeckten Gewinnausschüttung + Neue Urteile: Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung + Führungstechniken: Eine Schwäche weniger ist eine Stärke mehr + GmbH-Recht: Gesellschafter-Geschäftsführer muss Überbezahlung zurückerstatten + GmbH-Steuer: Geschäftsführer darf Polit-Promis, Presse und Verbands-Menschen zum Geburtstag einladen + BISS …
Der Volkelt-Brief 37/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 9. September 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Geschäftsführer-Gehalt, Zinszahlungen in verbundenen Unternehmen oder unzulässige Vorteile für die Familien-Mitglieder: Fast bei jeder Betriebsprüfung in einer GmbH unterstellt der Steuerprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Da geht es um Begriffe wie „Angemessenheit“ oder „Vergleich mit einem fremden Dritten“ – Begriffe, die nicht wirklich nach Objektivität und Messbarkeit klingen. Die Crux für den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer: Hat das Finanzamt einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen und den Einspruch – trotz schlüssiger Begründung – abgelehnt, müssen Sie vor das Finanzgericht. Das ist aufwändig, kostet Geld und sehr, sehr viel Zeit.
Offizielle Zahlen darüber, wie hoch das Steueraufkommen aus vGA ist, gibt es nicht. Wer davon betroffen ist, weiß aber, dass er dann für jeden Euro verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich 15 % Körperschaftsteuer, 5 % darauf als Solidaritätszuschlag und je nach Hebsatz Gewerbesteuer zahlen muss. Weil die Verfahren vor den Finanzgerichten bis zu 2 und mehr Jahren dauern, empfiehlt der Steuerberater nur im glasklaren Fall einer fehlerhaften Auslegung der Finanzbehörden den Gang vor ein Finanzgericht. Dabei gilt: Je größer der Betrag ist, um den es geht, umso ernsthafter muss geprüft werden, ob auch ein Risikoprozess in Frage kommt. Die Entscheidung darüber müssen Sie allerdings – wie so viele andere Entscheidungen auch – ganz alleine treffen. Das ist das Restrisiko jeder vGA.
Neue Urteile: Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Der überwiegende Teil der GmbH-Geschäftsführer ist zugleich auch Gesellschafter ihrer GmbH. Im Grundsatz sind die Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im GmbH-Gesetz recht klar vorgegeben. In der Praxis gibt es immer wieder neue Rechtsfragen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten neueren und rechtskräftigen Urteile dazu, die Sie kennen müssen:
Zustellung der Einladung: Ein Geschäftsführer kann die Einladung von Gesellschaftern zur Gesellschafterversammlung jedenfalls dann nicht wirksam durch Ersatzzustellung unter einer Adresse bewirken, von der er positiv weiß, dass die Gesellschafter dort nicht wohnen, und wenn ihm die Gesellschafter mitgeteilt haben, wie er sie erreichen kann (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 69/13).
Ort der Gesellschafterversammlung: Gesellschafterbeschlüsse, die in den Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel anfechtbar, werden aber wirksam, wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt und eine fristgerechte Anfechtung nicht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZB 32/15).
Zustimmungspflicht des Gesellschafters (I): Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte der GmbH oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die GmbH erleiden könnte, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten (BGH, Urteil vom 12.4.2016, II ZR 275/14).
Zustimmungspflicht des Gesellschafters (II): Die Regelung in der Satzung der GmbH, wonach die Geschäftsführer für den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen haben, ist dahin auszulegen, dass jedem Gesellschafter ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung eingeräumt wird. Dies gilt auch für Beschlüsse zur Änderung dieser Klausel (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015, I‑8 U 67/15).
Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters: Ein Gesellschafter darf bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, nicht mitstimmen. Die Vorschrift des GmbH-Gesetzes (§ 47 Abs. 4 GmbHG: Stimmrecht des Gesellschafters in Sachen Rechtsgeschäfte in eigener Sache) ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gesellschafter der GmbH zugleich zu 50 % Gesellschafter der Vertragspartnerin und auch deren alleiniger Geschäftsführer ist (KG Berlin, Urteil vom 8.5.2014, 12 U 22/13).
Führungstechniken: Eine Schwäche weniger ist eine Stärke mehr
Kennen Sie das „Ich-Prinzip“? Dabei handelt es sich nicht um eine neue Form von Überlegenheits-Strategie oder egoistischer Selbstverwirklichung. Vielmehr ist das die Einsicht, dass die Firma, so wie sie dasteht, Ihr Schaffenswerk ist. Sie sind es, der die Firma gestaltet, prägt und nach vorne entwickelt. Zu dieser Ich-Verantwortlichkeit gehört auch die Erkenntnis, dass der Mensch Stärken und Schwächen hat. Auch Sie – ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen. Oft ist es besser, eine Schwäche zu beseitigen als sich auf seinen Stärken auszuruhen. Beispiel: Die meisten Führungskräfte gehen davon aus, dass sie ihre Mitarbeiter ausgezeichnet führen. Und dass, obwohl sie sich noch niemals systematisch mit den Themen Führungstechnik, Motivation, Mitarbeitergespräch und Konflikt-Management beschäftigt haben.
Seien Sie sicher: Mit Intuition kann man ganz schön daneben liegen. Nach dem „Ich-Prinzip“ können nur Sie selbst wissen, wie es um Ihre Qualifikation in Sachen Führung steht. Und nur Sie sind es, der darüber entscheiden kann, ob Sie sich einmal eine qualifizierte Zusatzausbildung in Sachen Personalführung genehmigen wollen. Das gilt selbstverständlich auch für all die anderen Qualifikationen, die Sie als Geschäftsführer brauchen. Und das ist gelegentlich – das wissen Sie selbst – ein Spiel mit (sehr) vielen Unbekannten.
Gesellschafter-Geschäftsführer muss Überbezahlung zurückerstatten
Wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer höhere Beträge als vereinbart ausgezahlt, muss er dafür Lohnsteuer zahlen. So lange, bis die er die zuviel erhaltenen Gelder (Tantieme und Urlaubsgeld) an die GmbH zurückzahlt (BFH, Urteil vom 14.4.2016, VI R 13/14).
Geschäftsführer darf Polit-Promis, Presse und Verbands-Menschen zum Geburtstag einladen
Der BFH hat jetzt festgestellt, welche Personen aus dem Umkreis des Einladenden zugelassen sind, ohne dass eine private Veranlassung vorliegt. Wörtlich heißt es im Urteil: „So ist von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt“ (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur