Nach einem Urteil des KG Berlin ist ein grenzüberschreitender Formwechsel (eine französische Société à responsabilité limitée in eine deutsche GmbH) nach den deutschen Vorschriften für einen Formwechsel vorzunehmen. Damit ist es nicht notwendig, die komplizierten und im Einzelfall wesentlich teureren europäischen Vorgaben anzuwenden (KG Berlin, Urteil vom 21.3.2016, 22 W 64/15). …
Ein Vorteil liegt jetzt z. B. darin, dass der Formwechsel steuerneutral abgewickelt werden kann. So ist nach deutschem Steuerrecht keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn beim Formwechsel Grundstücke und Immobilien übertragen werden.