Gute Nachricht für alle Firmen, die für ihre Geschäftsleitungen eine D&O‑Versicherung abgeschlossen haben und die einen Schadensfall abwickeln müssen: Bisher konnte das Jahre dauern, z. B. dann, wenn das Verfahren durch mehrere Instanzen geführt werden musste. Grund: …
Es mussten zwei getrennte Gerichtsverfahren geführt werden. Eines, um gegen den Geschäftsführer Ansprüche durchzusetzen und zum anderen um zu klären, ob der Schaden ein Versicherungsfall ist. Dazu gibt es jetzt ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach können in Zukunft beide Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst werden. Die BGH-Richter machen diesen Weg möglich, indem Sie eine Abtretung der Ansprüche des Geschäftsführers an das Unternehmen jetzt ausdrücklich zugelassen haben (BGH, Urteile vom 13.4.2016, IV ZR 304/13, IV ZR 51/14).
Fast alle D&O‑Versicherer haben ein solches Abtretungsverbot (auch: Verpfändungsverbot) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegeben. Das ist aber aus Sicht des BGH nicht haltbar. Es handelt sich um einen sog. Innhaftungs-Fall. Für Unternehmen, die nach einem Schadensfall mit dem fehlerbehafteten Geschäftsführer dennoch weiter machen wollen, ist das höchst erfreulich: Sie müssen nicht extra gegen ihren Manager klagen – mit den damit verbundenen Friktionen und negativen Auswirkungen im und auf das Alltagsgeschäft. Zu befürchten ist allerdings, dass einige der D&O‑Versicherer die neue Rechtslage dazu nutzen werden, ihre Versicherungs-Policen unter den geänderten Rahmenbedingungen neu zu kalkulieren. Dann dürften die ohnehin schon teuren Prämien für die Manager-Versicherungen weiter steigen. Für die Geschäftsführungen kleinerer und mittelgroßer, inhabergeführter Unternehmen ist die D&O in Deutschland ohnehin keine wirkliche Option.