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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: D&O‑Versicherer müssen schneller zahlen

Gute Nach­richt für alle Fir­men, die für ihre Geschäfts­lei­tun­gen eine D&O‑Versicherung abge­schlos­sen haben und die einen Scha­dens­fall abwi­ckeln müs­sen: Bis­her konn­te das Jah­re dau­ern, z. B. dann, wenn das Ver­fah­ren durch meh­re­re Instan­zen geführt wer­den muss­te. Grund: …

Es muss­ten zwei getrenn­te Gerichts­ver­fah­ren geführt wer­den. Eines, um gegen den Geschäfts­füh­rer Ansprü­che durch­zu­set­zen und zum ande­ren um zu klä­ren, ob der Scha­den ein Ver­si­che­rungs­fall ist. Dazu gibt es jetzt ein wich­ti­ges Urteil des Bundes­gerichtshofs (BGH). Danach kön­nen in Zukunft bei­de Ver­fah­ren zu einem ein­heit­li­chen Ver­fah­ren zusammen­gefasst wer­den. Die BGH-Rich­ter machen die­sen Weg mög­lich, indem Sie eine Abtre­tung der Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers an das Unter­neh­men jetzt aus­drück­lich zuge­las­sen haben (BGH, Urtei­le vom 13.4.2016, IV ZR 304/13, IV ZR 51/14).

Fast alle D&O‑Versicherer haben ein sol­ches Abtre­tungs­ver­bot (auch: Ver­pfän­dungs­ver­bot) in ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) vor­ge­ge­ben. Das ist aber aus Sicht des BGH nicht halt­bar. Es han­delt sich um einen sog. Inn­haf­tungs-Fall. Für Unter­neh­men, die nach einem Scha­dens­fall mit dem feh­ler­be­haf­te­ten Geschäfts­füh­rer den­noch wei­ter machen wol­len, ist das höchst erfreu­lich: Sie müs­sen nicht extra gegen ihren Mana­ger kla­gen – mit den damit ver­bun­de­nen Frik­tio­nen und nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen im und auf das All­tags­ge­schäft. Zu befürch­ten ist aller­dings, dass eini­ge der D&O‑Versicherer die neue Rechts­la­ge dazu nut­zen wer­den, ihre Ver­si­che­rungs-Poli­cen unter den geän­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen neu zu kal­ku­lie­ren. Dann dürf­ten die ohne­hin schon teu­ren Prä­mi­en für die Mana­ger-Ver­si­che­run­gen wei­ter stei­gen. Für die Geschäfts­füh­run­gen klei­ne­rer und mit­tel­gro­ßer, inha­ber­ge­führ­ter Unter­neh­men ist die D&O in Deutsch­land ohne­hin kei­ne wirk­li­che Option.

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