Auch wenn feststeht, dass der GmbH-Geschäftsführer pflichtwidrig Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht abgeführt hat, trägt die klagende Einzugsstelle die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 3.5.2016, II ZR 311/14). …
Ganz so einfach geht es nicht: Im Urteilsfall hatte sich der Geschäftsführer dem gerichtlichen Verfahren durch Ausreise nach Bosnien entzogen. Nach Fristablauf verurteilte das LG den Geschäftsführer durch Versäumnisurteil mit dem Hinweis, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Dazu der BGH: Ob Vorsatz vorliegt oder nicht, muss dazu vom Tatrichter ermittelt und entschieden werden. Gegen eine einfache Unterstellung von „Vorsatz“ im Sozialversicherungsverfahren ohne jegliche Darlegung oder Beweise können Sie sich unter Hinweis auf diese Rechtslage wehren.