Nach § 51a des GmbH-Gesetzes steht dem Gesellschafter ein nahezu uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu. Dass dies in der Praxis in einem schwierigen Auseinandersetzungsverfahren zwischen der GmbH und einem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter zu einem wenig zweckdienlichen Kleinkrieg führte, war aufgrund der bis dato praktizierten Rechtsprechung unvermeidlich. Nach aktueller Rechtsprechung dazu gilt: „Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keinen Rechtsanspruch aus § 51a GmbH-Gesetz, sondern nur das Einsichtsrecht nach § 810 BGB. Dieses setzt ein Informationsbedürfnis voraus. Besteht Anspruch auf eine Ausscheidensbilanz, kann die Vorlage des Jahresabschlusses nicht verlangt werden“ (z. B. OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.1996, 20 W 610/94). …
Beispiel: Ein Gesellschafter hatte das Gesellschaftsverhältnis aufgekündigt und wurde daraufhin aus der GmbH ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss klagte der Gesellschafter. Zumindest für das Jahr des Ausscheidens verneinten alle Instanzen ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluss, da laut Gesellschaftsvertrag die Erstellung einer Ausscheidensbilanz vorgesehen war. Wichtig sind zwei Gesichtspunkte:
- Grundsätzlich steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter kein Auskunftsanspruch aus § 51a GmbH-Gesetz, sondern lediglich der nach § 810 BGB zu.
- Im Gegensatz zum aktiven Gesellschafter muss dieser sein Auskunftsanliegen begründen. Gründe sind: Ermittlung und Dokumentation verbliebener Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Forderungen gegen ihn.