Schon wieder haben die Kartellbehörden Strafen von 242 Mio. EUR gegen die Lebensmittel-Größen verhängt. Auch kleinere Unternehmen geraten immer mehr ins Visier der Kartellwächter (vgl. Nr. 38/2015). In diesem Zusammenhang sollten Sie ein Urteil des BGH zur Zulässigkeit von Kartellverfahren kennen. Da heißt es wörtlich: ...„Ein Einschreiten der Kartellbehörden wegen Preismanipulationen ist bereits dann möglich, wenn in einem monopolistischen Markt die Preisabweichung gegenüber vergleichbaren Konkurrenzunternehmen 3 % beträgt“ (Urteil vom 14.7.2015, KVR 77/13). Unklar bleibt, wann es sich um ein regionales Monopol handelt und Sie den „Markt beherrschen“. Dann können Ihnen die Landeskartellbehörden auf die Finger schauen und Ihre Preise nachkalkulieren.
Kategorien
Vertriebsabsprachen: Kartellbehörden interessieren sich für kleinere Unternehmen
Die Kartellbehörden haben in 2014 Strafen über 1 Mrd. EUR verhängt. In Baden-Württemberg haben die Kartellbehörden nach den Wasserwerken jetzt auch die Gasversorgung im regionalen Markt im Visier. Damit ist der Anfang auf den regionalen Märkten gemacht. Nehmen Sie an Branchentreffen teil, beachten Sie die Teilnehmerliste (Kronzeugenregelung für Whistleblower) und achten Sie darauf, dass vertrauliche Informationen (Vertriebliches) nicht im Protokoll stehen.