Ist eine Gutschrift auf einem GmbH-Konto aus einer Auslandsüberweisung nicht objektiv nachvollziehbar (Rechnungsstellung), kann das Finanzamt diesen Betrag als steuerpflichtigen Umsatz behandeln. Daraus wird Umsatzsteuer fällig. Darüber hinaus darf das Finanzamt den vollen Betrag dem Gewinn zurechnen (FG München, Urteil vom 9.12.2015, 7 V 2743/15). …
Der Geschäftsführer hatte angegeben, dass es sich um eine (durchaus übliche) Abweichung von einer für einen chinesischen Geschäftspartner ausgestellten Rechnung handelt. Dazu das FG: Selbst wenn eine betragsmäßige Abweichung von der ausgestellten Rechnungen durchaus üblich sein sollten, ist das Finanzamt berechtigt, einen tatsächlichen Umsatz zu unterstellen und eine entsprechende Besteuerung vorzunehmen. Das dürfte auch der Steuerberater nicht anders beurteilen.