Selbst wenn die Höhe und Zusammensetzung des Geschäftsführer-Gehalts nach einer Steuerprüfung nach den Vorgaben des Betriebsprüfers abgeändert wurden, ist das keine Garantie dafür, dass das Geschäftsführer-Gehalt bei der nächsten Betriebsprüfung nicht beanstandet wird. Das kann in der Praxis passieren, wenn z. B. ein ehrgeiziger Betriebsprüfer den Fall übernimmt, der zeigen will, dass er besonders gründlich hinschaut. Das Finanzamt kann das Gehalt jederzeit anhand von Gehaltsstruktur-Untersuchungen (Kienbaum Geschäftsführer-Gehaltsstudie/BBE Geschäftsführer-Vergütungs-Studie) auf Angemessenheit prüfen (BFH, Beschluss vom 17.2.2010, I R 79/08). Beachten Sie die offiziellen Vergleichszahlen der Finanzbehörden, die Karlsruher-Tabellen. …
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Geschäftsführer-Gehalt: Zusage des Prüfers ist kein Freibrief
Laut BFH kann das soweit gehen, dass das FA bei unveränderter Höhe und Zusammensetzung des Geschäftsführer-Gehalts gegenüber dem Vorjahr nach neuen Erkenntnissen eine vGA unterstellen kann. Hat das Finanzamt z. B. im Vorjahr die Vergleichszahlen gar nicht ausgewertet und moniert erst später bei einem Gehaltsvergleich die Höhe, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, das vor dem Finanzgericht prüfen zu lassen. Einen Anspruch auf „gleichmäßige“ Behandlung haben Sie allerdings nicht.