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Volkelt-Briefe

Vorgezogenes Erbe: Erst den Verlustvortrag verbrauchen

Der Ver­lust­vor­trag einer GmbH geht ver­lo­ren, wenn inner­halb von 5 Jah­ren mehr als 50 % der Antei­le den Eigen­tü­mer wech­seln. Laut Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter gilt das auch, wenn im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge mehr als 50 % der Antei­le auf den Nach­fol­ger über­tra­gen wer­den (FG Müns­ter, Urteil 4.11.2015, 9 K 3478/13 F). …

Laut FG ist eine Steu­er­be­güns­ti­gung für den Ver­lust­vor­trag nur dann vor­ge­se­hen, wenn es sich um den Erbe bzw. eine Erb­schafts­aus­ein­an­der­set­zung han­delt. So jeden­falls ergibt es sich aus der Begrün­dung zum Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren um den § 8c KStG. Zu prü­fen ist dem­nach, ob das vor­weg­ge­nom­me­ne Erbe erst dann durch­ge­führt wer­den kann, wenn der Ver­lust­vor­trag voll­stän­dig ver­braucht ist und so ein ent­spre­chen­der Steu­er­nach­teil ver­mie­den wer­den kann.

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