Der Gesetzgeber verlangt vom Vorstand der Aktiengesellschaft, dass er auch mit seinem privaten Vermögen im Haftungsfall zur Verantwortung gezogen werden kann. Er muss eine Selbstbeteiligung – den sog. Selbstbehalt – aus eigener Tasche bei von ihm verursachten Vermögensschäden an seinen Arbeitgeber zahlen. Laut Aktiengesetz (§ 93 Abs. 2 Satz 3) beträgt der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder mindestens 10 % der verursachten Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen seiner festen jährlichen Vergütung. Beispiel: Bezieht er 250.000 € jährliches Festgehalt, muss er im schlechtesten Fall maximal 375.000 € aus eigener Tasche zahlen.Wichtig für Sie als GmbH-Geschäftsführer: Diese Regelung gilt nicht für den GmbH-Geschäftsführer. Die GmbH kann für ihn weiterhin eine D & O – Police ohne jegliche Selbstbeteiligung abschließen.
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GmbH zahlt D & O – Selbstbehalt für Geschäftsführer
Das ist natürlich Verhandlungssache mit den Gesellschaftern der GmbH – die GmbH ist Versicherungsnehmer und schließt den Vertrag mit der Versicherung ab. In der Praxis ist die D & O ‑Police nur sinnvoll für den Fremd-Geschäftsführer oder den Geschäftsführer mit einer Mini-Beteiligung an der GmbH. Sinnvoll ist es, sich den Anspruch auf Abschluss einer D & O – Police im Anstellungsvertrag zu vereinbaren. Wichtig ist, dass bereits im Anstellungsvertrag die Höhe der Versicherungssumme beziffert wird, dass der Versicherungsschutz auch noch nachvertraglich weiter besteht und dass der räumliche Geltungsbereich Ihren tatsächlichen Wirkungskreis abdeckt (Ausland) – und wie oben dargestellt – ein Selbstbehalt nicht vorgesehen ist.