Verzichtet die GmbH gegenüber einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person auf Tilgung und Zinsen für ein gewährtes Darlehen, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dazu der Bundesfinanzhof (BFH): Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 5/14). …
In erster Instanz hatte das Finanzgericht die Wertberichtigung auch für die offenen Zinsen übertragen und entsprechend für den Zinsverzicht keine vGA angenommen. Das ist aber – so der BFH – fehlerhaft. Auch in Höhe der entgangenen Zinsen darf das Finanzamt eine vGA berechnen.