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Volkelt-Briefe

Wirtschaftsrecht: Miet- und Pachterhöhung für die GmbH-Immobilie

Der Ver­mie­ter, der Ihrer GmbH Büro­räu­me / Gewer­be­räu­me zur Mie­te bzw. Pacht über­lässt, kann eine Miet­erhö­hung nicht durch­set­zen, wenn er damit begrün­det, dass er bei einer Neuvermietung/Ver­pachtung einen höhe­re Miete/Pacht erzie­len kann. Laut OLG Hamm genügt die­se Begrün­dung bei Alt­ver­trä­gen nicht für eine Anpas­sung der Miet-/Pacht­hö­he (OLG Hamm, Urteil vom 5.1.2016, 10 W 46/15). …

Will der Ver­mie­ter einen Alt­ver­trag anpas­sen, kann er aber auf die gestie­ge­nen Lebenshaltungskosten/Durch­schnittspachterlöse (orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te) ver­wei­sen. Auf die oben beschrie­be­ne Rechts­la­ge kön­nen Sie sich bei einer Pacht­erhö­hung dann beru­fen, wenn es kei­ne Anpas­sungs­klau­sel gibt oder wenn die Anpas­sungs­klau­sel nicht klar defi­niert ist.

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