Der Vermieter, der Ihrer GmbH Büroräume / Gewerberäume zur Miete bzw. Pacht überlässt, kann eine Mieterhöhung nicht durchsetzen, wenn er damit begründet, dass er bei einer Neuvermietung/Verpachtung einen höhere Miete/Pacht erzielen kann. Laut OLG Hamm genügt diese Begründung bei Altverträgen nicht für eine Anpassung der Miet-/Pachthöhe (OLG Hamm, Urteil vom 5.1.2016, 10 W 46/15). …
Will der Vermieter einen Altvertrag anpassen, kann er aber auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten/Durchschnittspachterlöse (ortsübliche Vergleichsmiete) verweisen. Auf die oben beschriebene Rechtslage können Sie sich bei einer Pachterhöhung dann berufen, wenn es keine Anpassungsklausel gibt oder wenn die Anpassungsklausel nicht klar definiert ist.