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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: So schützt sich der Minderheits-Gesellschafter

Vor dem Ver­kauf der GmbH oder eines GmbH-Anteils steht die Ermitt­lung des Prei­ses. Ent­we­der nach dem im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Ver­fah­ren (z. B. ver­ein­fach­tes Ertrags­wert­ver­fah­ren) oder nach einem Wirt­schafts­prü­fer-Gut­ach­ten oder im sog. Due-Dili­gence-Ver­fah­ren. Letz­te­res ist sehr auf­wän­dig, kom­plex, umfasst nahe­zu alle unter­neh­mens­re­le­van­ten und zukunfts­be­zo­ge­nen Grö­ßen und ist in der Regel nur für mit­tel­gro­ße und grö­ße­re GmbHs geeig­net. In der Pra­xis durch­leuch­ten exter­ne Spe­zia­lis­ten (Wirt­schafts­prü­fer, Juris­ten, Steu­er­be­ra­ter, aber auch: Ver­si­che­rungs­fach­leu­te usw.) das gesam­te Unternehmen. …

Risi­ko: Unter­neh­mens­in­ter­na wer­den öffent­lich und kön­nen z. B. vom kauf­in­ter­es­sier­ten Wett­be­wer­ber miss­braucht wer­den. Dazu gibt es ein Grund­satz-Urteil des Land­gerichts Köln: Danach müs­sen die Gesell­schaf­ter der GmbH zunächst einen Beschluss dar­über fas­sen, ob das Due-Dili­gence-Ver­fah­ren ange­wandt wer­den darf. Die­ser Beschluss muss – zum Schutz von Min­der­heits-Gesell­schaf­tern – ein­stim­mig gefasst wer­den (LG Köln, Urteil vom 26.03.2008, 90 O 11/08).

Das gilt auch dann, wenn z. B. nur einer der GmbH-Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­an­teil ver­kau­fen will – z. B. an einen Wett­be­wer­ber. Besteht der Kauf­in­ter­es­sent dar­auf, den Geschäfts­an­teil im Due-Dili­gence-Ver­fah­ren zu bewer­ten, so ist das nur mög­lich, wenn alle ande­ren Gesell­schaf­ter die­sem Ver­fah­ren zustim­men. Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Auch wenn die­se Rechts­la­ge unter Gesell­schafts­recht­lern nicht ganz unbe­strit­ten ist, muss die­ses Vor­ge­hen in der Pra­xis ein­ge­hal­ten wer­den. Anders die Rechts­la­ge, wenn das Due-Dili­gence Ver­fah­ren aus­drück­lich im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH zuge­las­sen ist – dann ist ent­we­der über­haupt kein Beschluss not­wen­dig oder es genügt die laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­he­ne Mehr­heit für ein­fa­che Beschlüsse.

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