An dieser Stelle hatten wir bereits auf die Pläne des BMF zur lückenlosen Erfassung von Bargeldzahlungen durch elektronische Kassensysteme hingewiesen (vgl. Nr. 11 + 6/2016). Jetzt gibt es konkrete Beschlüsse zur Umsetzung. Die Maßnahmen im Einzelnen: …
- Das neue Konzept ist technologieoffen, um den besonderen Verhältnissen der Wirtschaftsbereiche Rechnung tragen zu können und um zu gewährleisten, dass im Zuge technischer Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen.
- Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird die Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren.
- Es wird eine Kassen-Nachschau eingeführt. Diese kann unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar.
- Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen können als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden, und zwar unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
GmbHs, die Bargeschäfte mit Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion oder mit Taxametern abrechnen, müssen die Software/Hardware spätestens bis zum 31.12.2016 an die neuen Vorschriften zur Aufbewahrung digitaler Daten anpassen (BMF-Schreiben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004–07). Wir raten, sich frühzeitig mit dem Kassenanbieter in Verbindung zu setzen und zu prüfen, ob und inwieweit die verwendeten Systeme bzw. die eingesetzte Software an die neuen Vorschriften angepasst werden kann. Rüsten Sie rechtzeitig um, so dass Sie die Vorgaben spätestens ab 1.1.2017 erfüllen. Gehen Sie davon aus, dass die Finanzbehörden ab dann unangekündigt Kontrollen vornehmen werden und ggf. einen außerordentlichen Prüfungstermin festsetzen werden inkl. Umsatzverprobungen und entsprechenden Steuerschätzungen.