Seit 1.1.2015 gilt die Betriebsstättengewinnaufzeichnungsverordnung (BsGaV) für alle Unternehmen, die Betriebsstätten unterhalten. Für jede (ausländische) Betriebsstätte ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufzustellen, während des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen. Die Hilfs- und Nebenrechnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe einer Steuererklärung erstellt sein, zu der das Unternehmen verpflichtet ist (§ 149 der Abgabenordnung) und in der die Einkünfte der Betriebsstätte zu berücksichtigen sind. Alle Einzelvorschriften dazu sind in der 30seitigen BsGaV vom 17.10.2014 veröffentlicht (BGBl. I 2014, S. 1603). …
Achtung: Jetzt hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für neue Durchführungsverordnung der BsGaV vorgelegt und den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verordnung umfasst 152 Seiten und regelt die einzelnen Sachverhalte noch viel detaillierter als bisher. Ziel der Verordnung ist es, die buchhalterischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Gewinne „dort versteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden“.