Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt schwarz auf weis bestätigt, was die Finanzgerichte bereits vorgegeben hatten. Danach kann die steuerlich günstige Fünftelregelung (§ 34 EStG) auch dann beansprucht werden, wenn ein Teilbetrag der Abfindung – max. 10 % – erst im Folgejahr gezahlt wird (BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 – S – 2290/07/10007). …
Erfreulich: Der 10%-Anteil ist eine Steuer-sichere Sache und ist immer dann vorteilhaft, wenn der Geschäftsführer im Folgejahr sehr niedrige Einkünfte erzielt oder wenn er – z. B. aus gesundheitlichen Gründen – im Folgejahr eine berufliche Pause (Sabbatjahr) einlegen will. Laut BMF ist diese Rechtslage auch auf alle noch offenen Verfahren in der Sache anzuwenden.