In vielen Rechtsfragen richtet sich die Beurteilung von Rechtsfragen zur Kapitalgesellschaft „GmbH“ nach den Vorgaben des Aktienrechts, so z. B. bei Haftungsfragen der Organe (Vorstand, Geschäftsführung). Jetzt gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zwangskürzung von Vorstands-Gehältern in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens (BGH, Urteil vom 27.10.2015, II ZR 296/14). …
Danach gilt: „Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird“. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Aktiengesetzes (hier: § 87 AktG). Danach hat der Aufsichtsrat das Recht bzw. sogar die Verpflichtung, das Gehalt des Vorstands zu kürzen, wenn dass aus dem Interesse des Unternehmens notwendig ist – z. B. im Falle einer drohenden Insolvenz. Nach diesem BGH-Entscheid müssen Sie davon ausgehen, dass auch die Gehaltsansprüche des (Fremd- oder Minderheits-Gesellschafter) Geschäftsführers einer GmbH in der Insolvenz nicht wie bisher automatisch in die Quote eingehen (so z. B. BGH, Urteil vom 23.1.2003, IX ZR 39/02).