Cyber-Kriminalität: Schutz und Vorsorge sind Chefsache – Was tun? + Konjunktur: Wie gefährlich ist die China-Baisse für kleinere Unternehmen? + GmbH-Nachfolge: Wie den richtigen Käufer finden? + Betriebsausgaben: Zinsschranke kommt auf den Prüfstand + IT/PC: Sie dürfen den Browser von Mitarbeiters verfolgen + Aktuell: Flüchtlings-Hilfen durch gGmbHs bleiben steuerfrei + Geschäftsführer: Beteiligungsverluste sind Werbungskosten + BISS …
Der Volkelt-Brief 09/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 26. Februar 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die „Einzel-Fälle“ häufen sich: Mit provokanten E‑Mail Anhängen – vermeintliche Rechnungen, attraktiven Werbebotschaften oder humorigen Clips – fangen Sie sich einen Virus ein, der Ihre kompletten Daten sperrt und Sie unverhohlen zur Zahlung auffordert. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Erpressung (§ 253 StGB) mit teuren Folgen. Die Masche hat es unterdessen in die Fernseh-Berichterstattung, aber auch schon fast täglich in jede Regionalzeitung geschafft. Nicht nur große Unternehmen sind betroffen. Die Bedrohung richtet sich gegen Handwerksbetriebe, gegen mittelständische Unternehmen (vgl. auch Nr. 7/2016). Kurz: Unterdessen ist jede eMail-Adresse bedroht. Was tun?
Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass hier der Mitarbeiter die Schwachstelle ist. Der eine handelt verantwortlicher als der andere. Es ist Ihre Aufgabe, alle Mitarbeiter für dieses Thema zu sensibilisieren. Die Botschaft heißt: „Anhänge von externen eMails dürfen nicht geöffnet werden“. Da selbst über bestehende Geschäftsbeziehungen Trojaner oder unerwünschte Virenprogramme eindringen könnten, sollten Anhänge grundsätzlich nicht geöffnet, sondern zunächst in den Datei-Ordner „Downloads“ abgespeichert und dort vor dem Öffnen mit dem Virenprogramm (Kaspersky, Microsoft Security Essentials) getestet werden. So viel Sicherheit muss sein.
Konjunktur: China-Baisse bedroht kleinere Unternehmen
In Sachen Konjunktur, Wachstum und nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung weltweit sind derzeit alle Augen auf China gerichtet. Gerade auch aus dem Blickwinkel der deutschen Wirtschaft. So waren es die chinesischen Wachstumschancen, die der nach dem Wiedervereinigungs-Boom schwächelnden deutschen Wirtschaft Flügel verliehen haben. Umso größer ist jetzt die Skepsis – auch für die kurzfristige Entwicklung in 2016. Die Fakten:
- Die chinesische Wachstumsrate ist seit 2007 (14,1 %) kontinuierlich auf einen Tiefststand von 6,8 % in 2015 gesunken. Für 2016 erwarten die Experten einen weiteren Rückgang auf 6,5 %.
- Der chinesische YEN ist seit dem Sommer 2015 stark unter Druck geraten und musste bereits zum zweiten Mal gegenüber dem Dollar abgewertet wurden.
- Viele Investoren ziehen sich aus dem China-Geschäft ganz zurück. Seit Mitte 2015 wurden fast 1 Bio. Dollar Finanzinvestitionen aus China abgezogen. Aufgrund der Finanzdaten war hier lediglich ein Rückgang um 130 Mrd. Dollar erwartet worden.
Der chinesische Staat hat im letzten Jahrzehnt immense Kapitalreserven angehäuft und damit – im Gegensatz zu vielen anderen Staaten, wie z. B. Japan – kein Schuldenproblem. Experten gehen davon aus, dass die chinesischen Wirtschaftslenker Alles tun werden, um das angestrebte Wachstumsziel tatsächlich zu erreichen. Dazu wird in erster Linie weiter in die Infrastruktur (Verkehr, Stadtentwicklung) investiert. Alles Projekte, in die in der Regel auch deutsche Firmen (Anlagenbau, Hoch- und Tiefbau usw.) involviert sind. Es ist also zu erwarten, dass die chinesische Binnennachfrage – auch nach deutschen Produkten – in 2016 einigermaßen stabil bleiben wird. Insofern dürften sich die Auswirkungen auf den deutschen Mittelstand im Rahmen halten. Mit einer echten Baisse rechnet niemand.
GmbH-Nachfolge: Wie den richtigen Käufer finden?
Nach den ersten Überlegungen zum Verkauf der GmbH (vgl. Nr. 8/2016) geht es in die Konkretisierung. In der nächsten Verkaufs-Phase muss ein geeigneter und zahlungsfähiger Käufer (Redewendung: „Nachfolger gesucht“) gefunden werden. Häufiger Fehler in dieser Phase: Ein Verkauf „dauert“ – in der Regel sind es 2 bis 3 Jahre. Aus Ungeduld werden oft Zugeständnisse gemacht, die nicht sein müssen. Dem nicht entgegensteht, dass gelegentlich auch ein Blitz-Verkauf zustande kommt. Allerdings macht auch der ein oder andere Verkäufer die Erfahrung, dass es mehrere Anläufe braucht, bis der Verkauf tatsächlich unter Dach und Fach gebracht ist.
- Regional tätige Unternehmen sind gut beraten, die Kooperations- und Nachfolgebörse der IHK (www.nexxt-change.org) zu nutzen. Die einzelnen Datenbanken sind gut vernetzt und es hat sich bundesweit herumgesprochen, dass expansionswillige Unternehmen auf diese Art gut eingeführte Unternehmen zur Erweiterung eines Filialnetzes, zum Aufbau regionaler Präsenzen oder zum Einstieg in den Regionalmarkt erwerben. Achtung: Unter nexxtchange tummeln sich im Internet einige Anbieter, die nichts mit der offiziellen IHK-Börse zu tun haben und nicht wirklich zu empfehlen sind.
- Seriöse Begleitung und Beratung auf dem Weg zum Nachfolger bieten auch die Rationalisierungs- und Innovationszentrem der Deutschen Wirtschaft (z. B. https://www.rkw-bw.de/rde/unternehmensberatung/nachfolge-verkauf).
Gut überlegt sein muss dagegen die Kontaktaufnahme zur Konkurrenz. Um die als potenziellen Käufer aufzutun, sollte auf jeden Fall der Anwalt eingeschaltet werden. Zum einen, um die Ernsthaftigkeit der Kaufabsicht zu belegen, aber auch, um eine professionelle Verkaufsanbahnung zu gewährleisten. Keine guten Erfahrungen machen Unternehmensverkäufer bei der Suche nach potenziellen Nachfolgern mit diversen Internet-Portalen. Abgesehen davon, dass die Verkaufsabsicht schnell und unkontrolliert öffentlich werden kann, tummeln sich hier auch schwarze Schafe, denen es mehr um einen Umsatz bringenden Auftrag geht und potenzielle Käufer gar nicht aufbieten können.
Betriebsausgaben: Zinsschranke auf dem Prüfstand
Seit 2008 gilt die sog. Zinsschranke (§ 8a KStG). Danach sind Zinsen für betriebliche Darlehen nur noch begrenzt als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben IV C 7 – S 2742‑a/07/10001). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Zinsschranke aus den folgenden Gründen für überprüfungswürdig (BFH, Beschluss vom 14.10.2015, I R 20/15):
- Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann damit begründet werden, dass die Zinsschranke das Gebot der Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt.
- Außerdem missachtet die Zinsschranke das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Das Abzugsverbot ist weder durch das Ziel der Eigenkapitalstärkung für Unternehmen gerechtfertigt, noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Auch unkalkulierbare Steuerausfälle sind keine hinreichende Begründung.
Steuern: Ausbildung auf Betriebskosten vor dem „Aus”?
Das Finanzgericht Münster hat jetzt für den Fall eines Freiberuflers (Unternehmensberater) entschieden, dass die übernommenen Ausbildungskosten keine Betriebsausgaben sind. Auch dann nicht, wenn es eine Verpflichtung zur Mitarbeiter nach dem Studium vereinbart ist und wenn es eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten für den Junior gibt, wenn er nach dem Studium nicht in die Firma einsteigt (FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E).
IT/PC: Sie dürfen den Browser von Mitarbeiters verfolgen
Wenn Sie einen Kündigungssachverhalt gegen einen Mitarbeiter recherchieren, dürfen Sie dazu auch ohne dessen Einwilligung den Browserverlauf dessen PC einsehen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016, 5 Sa 657/15).
Aktuell: Flüchtlings-Hilfen für gGmbHs sind steuerfrei
Erbringt eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen Leistungen und bezieht sie dafür Zuschüsse aus Öffentlichen Haushalten (Gebietskörperschaften) werden diese dem Zweckbetrieb zugeordnet und bleiben damit steuerfrei. Das gilt auch für die Umsatzbesteuerung z. B. bei Sicherheitsdiensten oder bei der Lieferung von Speisen und Getränken (BMF-Schreiben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001).
Geschäftsführer: Beteiligungsverluste sind Werbungskosten
Beteiligt sich der Geschäftsführer – z. B. in bei Gründung oder in der Krise – an der GmbH, um sich den Job zu sichern, kann er einen dadurch entstandenen Verlust als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnen (FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, 14 K 2767/12).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur