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Volkelt-Briefe

2‑Personen-GmbH: Der schnellere Gesellschafter hat die bessere Karten

Bei Zer­strit­ten­heit der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) in der Zwei­per­so­nen-GmbH gilt: Wer zuerst mahlt, hat die bes­se­ren Kar­ten. Kon­kret: Der Gesell­schaf­ter, der als ers­ter die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zum Beschluss über den Aus­schluss des Mit-Gesell­schaf­ters ein­be­ruft, gibt vor, wie das recht­li­che Ver­fah­ren läuft. Und zwar Schritt für Schritt: …

  1. Der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) hat grund­sätz­lich das Recht, in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit dem TOP „Aus­schlie­ßung des Gesell­schaf­ters“. ein­zu­be­ru­fen (§ 49 GmbH-Gesetz).
  2. Der Beschluss wird in der Regel mit 75 % – Mehr­heit gefasst. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat kein Stimm­recht. Damit ist es sogar mög­lich, dass der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter einen ent­spre­chen­den rechts­wirk­sa­men Aus­schluss des Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ters beschließt.

Der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter muss anschlie­ßend die Initia­ti­ve ergrei­fen und die Beschluss­fas­sung anfech­ten. Ganz unab­hän­gig davon, wie der Aus­schluss­ver­fah­ren begrün­det wird, ist der aus­ge­schlos­se­ne in der Defen­si­ve. Er muss im Gerichts­ver­fah­ren errei­chen, dass das Gericht den Gesell­schaf­ter­be­schluss für unwirk­sam erklärt. Dazu muss er ent­we­der einen for­ma­len Feh­ler (feh­ler­haf­te Ein­be­ru­fung) vor­tra­gen kön­nen oder er muss einen Feh­ler in der Beschluss­fas­sung bean­stan­den (feh­len­der wich­ti­ger Grund). Ob der behaup­te­te Aus­schluss­grund tat­säch­lich vor­liegt, wird dann meist erst in 2. Instanz geklärt. Das kos­tet – Zeit und Geld.

Geht es vor Gericht, wird in die­ser Rei­hen­fol­ge geprüft: Der Aus­schluss darf nur das letz­te Mit­tel sein, um die GmbH zu ret­ten. Ein Aus­schluss ist nur mög­lich, wenn es einen wich­ti­gen Grund gibt (in der Per­son des Gesell­schaf­ters, Krank­heit oder wenn ein laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­be­ner Grund vor­liegt wie Insol­venz des Gesell­schaf­ters, Errei­chen eines bestimm­ten Alters).

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