Bei Zerstrittenheit der Gesellschafter (-Geschäftsführer) in der Zweipersonen-GmbH gilt: Wer zuerst mahlt, hat die besseren Karten. Konkret: Der Gesellschafter, der als erster die Gesellschafterversammlung zum Beschluss über den Ausschluss des Mit-Gesellschafters einberuft, gibt vor, wie das rechtliche Verfahren läuft. Und zwar Schritt für Schritt: …
- Der Gesellschafter (-Geschäftsführer) hat grundsätzlich das Recht, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung mit dem TOP „Ausschließung des Gesellschafters“. einzuberufen (§ 49 GmbH-Gesetz).
- Der Beschluss wird in der Regel mit 75 % – Mehrheit gefasst. Der auszuschließende Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Damit ist es sogar möglich, dass der Minderheitsgesellschafter einen entsprechenden rechtswirksamen Ausschluss des Mehrheits-Gesellschafters beschließt.
Der ausgeschlossene Gesellschafter muss anschließend die Initiative ergreifen und die Beschlussfassung anfechten. Ganz unabhängig davon, wie der Ausschlussverfahren begründet wird, ist der ausgeschlossene in der Defensive. Er muss im Gerichtsverfahren erreichen, dass das Gericht den Gesellschafterbeschluss für unwirksam erklärt. Dazu muss er entweder einen formalen Fehler (fehlerhafte Einberufung) vortragen können oder er muss einen Fehler in der Beschlussfassung beanstanden (fehlender wichtiger Grund). Ob der behauptete Ausschlussgrund tatsächlich vorliegt, wird dann meist erst in 2. Instanz geklärt. Das kostet – Zeit und Geld.