„Ohne seinen Rat hätten wir falsch investiert!“. So Bernd K., Geschäftsführer eines Bauteile-Zulieferers über den regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit einem Geschäftsführer-Kollegen, dessen Unternehmen die Alu-Teile herstellt, die in der gleichen Lieferkette für den gemeinsamen Großkunden eingebaut werden. Das ist keine Seltenheit. Aus der langjährigen Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen, auch den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich daraus Freundschaften, die lange Bestand haben und auch einen Wechsel des Arbeitgebers unbeschadet überstehen. …
Übung ist es auch, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu „institutionalisieren“ – man verständigt sich darauf, gemeinsame Projekte und Erfahrungen in Gremien festzumachen. Bewährt und üblich ist die gegenseitige Einbindung der Geschäftsführer in einen (beratenden) Beirat des jeweils anderen Unternehmens. Dazu müssen Sie beachten: Wird der Geschäftsführer einer GmbH in einem anderen Unternehmen als (beratender) Beirat oder sogar als kontrollierender Aufsichtsrat tätig, handelt es sich nicht mehr um eine rein private Nebentätigkeit. Vielmehr handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die die Belange der GmbH betrifft. Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das: Besteht laut Anstellungsvertrag Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, darf der Geschäftsführer dieses Amt nur wahrnehmen, wenn die Gesellschafter die Genehmigung dazu erteilen.