„Geschäftliche Unerfahrenheit“ – so das Verwaltungsgericht Koblenz – „schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden“. So klar und unmissverständlich war schon lange nicht mehr in einem Urteil eines deutschen Gerichts nachzulesen, dass der Geschäftsführer einer GmbH/UG für nicht oder falsch deklarierte Steuern persönlich haftet (VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15). …Dabei ging es in dem Verfahren noch nicht einmal um einen konkreten Verstoß gegen die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Die (unerfahrene) Geschäftsführerin einer frisch gegründeten Unternehmergesellschaft hatte gegen die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids aus Ihrem Privatvermögen geklagt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen: „Kommt die Geschäftsführerin einer UG nicht ihren Pflichten nach, für die UG Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen, kann sie persönlich zur Begleichung der Steuerschulden herangezogen werden“. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Gewerbesteuer auf der Grundlage einer Steuerschätzung veranlagt.
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Geschäftsführer-Pflichten: Unerfahrenheit schützt nicht vor Strafe
Erfahrene Geschäftsführer kennen diese Rechtslage. Auch wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über die Rechtsprechung, nach der bei Steuer- und insbesondere auch Sozialversicherungs-Beitragsrückständen der Geschäftsführer zur persönlich Haftung herangezogen wird. Interessant an diesem Urteil ist der Verweis auf das „Nicht-Wissen“. Der Gesetzgeber erwartet von Ihnen fundierte Kenntnisse über Gesetze und Vorschriften als Voraussetzung zur Teilnahme am Geschäftsverkehr. Sind Sie nicht in der Lage, eine Entscheidung fachlich zu fundieren, müssen Sie sich externen fachlichen Rat einholen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Gutachter usw.). Lassen Sie sich nicht beraten, handeln Sie zumindest fahrlässig (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03) und damit schuldhaft.