Selbst wenn mit dem Verkauf des Unternehmens eine grundsätzliches Wettbewerbsverbot der Verkäufers vereinbart wird, ist das kein Hindernis, Mitarbeiter des verkauften Unternehmens abzuwerben. Diese Freiheit gehört zum Wettbewerb (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.9.2015, 6 U 135/15). …
Wirksamstes Instrument, sich gegen die Abwerbung von Mitarbeitern zu schützen, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Problem: Haben Sie das nicht von vorneherein so vereinbart, ist das nachträglich kaum mehr zu reparieren. Wichtige Mitarbeiter in Schlüsselpositionen (Vertrieb) sollten also grundsätzlich immer mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gebunden werden. Allerdings mit einer Klausel, wonach die GmbH einseitig auf den Anspruch auf Durchsetzung verzichten kann – mit Frist bis zum Kündigungstermin.