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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Abwerben gehört zum Geschäft

Selbst wenn mit dem Ver­kauf des Unter­neh­mens eine grund­sätz­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot der Ver­käu­fers ver­ein­bart wird, ist das kein Hin­der­nis, Mit­ar­bei­ter des ver­kauf­ten Unter­neh­mens abzu­wer­ben. Die­se Frei­heit gehört zum Wett­be­werb (OLG Olden­burg, Urteil vom 18.9.2015, 6 U 135/15). …

Wirk­sams­tes Instru­ment, sich gegen die Abwer­bung von Mit­ar­bei­tern zu schüt­zen, ist das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot. Pro­blem: Haben Sie das nicht von vor­ne­her­ein so ver­ein­bart, ist das nach­träg­lich kaum mehr zu repa­rie­ren. Wich­ti­ge Mit­ar­bei­ter in Schlüs­sel­po­si­tio­nen (Ver­trieb) soll­ten also grund­sätz­lich immer mit einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot gebun­den wer­den. Aller­dings mit einer Klau­sel, wonach die GmbH ein­sei­tig auf den Anspruch auf Durch­set­zung ver­zich­ten kann – mit Frist bis zum Kündigungstermin.

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