Wirtschaftspolitik: Wer vertritt eigentlich noch die kleineren Unternehmen? + GmbH-Führung: Diese Spielregeln gelten beim Selbst-Coaching + GmbH-Finanzen: Bank darf bei fehlenden Unterlagen Kredite kündigen + Mindestpreise für Steuerberatung kommen auf den Prüfstand + Mitarbeiter: Neues Urteil zur Kündigung wegen Bagatelldelikt + Recht: Gesellschaftervereinbarung überstimmt Gesellschaftsvertrag + BISS …
Der Volkelt-Brief 36/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 4. September 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
jetzt auch noch ALFA. Damit ist zu befürchten, dass sich bei der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2017 bis zu 14,7 % der konservativen und in der Regel wirtschaftsnahen Wählerstimmen neutralisieren werden. So groß könnte die Summe der Stimmen an AfD, ALFA und FDP-Wählern werden, die bei der Schlussrechnung nicht mitgerechnet werden, weil diese Parteien an der 5 %-Hürde scheitern (vgl. Nr. 22/2015). Das ist viel und u. U. Weichen stellend für die Wirtschaftspolitik der nächsten Jahre.
Schlechte Karten bedeutet das auch für die CDU, die allenfalls erneut eine Große Koalition führen könnte, im schlechteren Fall zum kleineren Koalitionspartner schrumpfen würde. Mit den entsprechenden Folgen für die Wirtschaftspolitik und hier insbesondere für die Mittelstandspolitik. Ein weiteres großes Problem kommt hinzu, wenn – wie für den Herbst bereits absehbar – die Konjunktur nachlässt und Bund, Länder und die Kommunen nicht mehr so selbstverständlich aus dem Vollen schöpfen können wie bisher. Egal wer dann an den Machthebeln sitzt: Dann kommt keine Partei mehr um Steuererhöhungen herum, um die festgeschriebenen Transferleistungen und Staatsaufgaben auf Dauer zu stemmen. Es dürften spannende Zeiten bevorstehen.
GmbH-Führung: Diese Spielregeln gelten beim Selbst-Coaching
Gerade im kleinen Team ist es wichtig, wie Sie den Gegenüber führen. Z. B. dann, wenn es um Veränderungen, um Kritik oder um neue Zielrichtungen geht. Ohne Zustimmung und Einsicht der Mitarbeiter wird es Ihnen kaum gelingen, Prozesse zu verändern oder Neuerungen durchzusetzen. Richtig ist allerdings auch, dass viele Trainer und Coaches Geschäftsabläufe aus der Angestellten-Perspektive kennen und wahrnehmen, nicht aber aus der Perspektive des (Kosten-) verantwortlichen Entscheiders.
Fakt ist: Die Menschen sind unterschiedlich. Ihre Aufgabe als Führungskraft besteht darin, mit Ihrem Verhalten, Ihren Vorgaben und mit Ihrer Ansprache möglichst viele dieser Mitarbeiter so zu erreichen, dass die Ziele der Firma umgesetzt werden. Hilfreich dafür ist es, das eigene Verhalten regelmäßig zu spiegeln (reflektieren), z. B. unter der Beurteilung und Beratung eines geeigneten Coaches. Wer eine solche Beratungsleistung nicht in Anspruch nehmen will, sollte zumindest die Grundregeln beherrschen. Hier einige Regeln, die Sie beachten müssen, wenn Sie Selbst-Coaching erfolgreich praktizieren wollen:
- Disziplin: Jede Situation, die Sie als Geschäftsführer in der Firma eingehen, ist eine Führungsaufgabe. Sei es als Vorbild, als Anleiter oder als Taktgeber für die Kommunikation. Machen Sie sich bewusst, dass Sie nicht als Privatperson hier sind, sondern jederzeit dafür zuständig sind, dass die Firma das Wichtige ist. Versuchen Sie, diese Daueraufgabe nicht als Stressfaktor sondern als ernsthafte Herausforderung zu nehmen und diese mit Übung zu meistern. Betriebliche Vereinbarungen (Unternehmensgrundsätze, Dress-Code, Vertretungsabreden usw.) gelten für alle. An erster Stelle auch für Sie. Die Familie darf nur ausnahmsweise eine Rolle spielen und muss ansonsten weitgehend draußen vor bleiben.
- Zuhören: Und zwar nicht nur das, was Ihnen die Mitarbeiter erzählen. Noch wichtiger ist es, dass Sie sich selbst zuhören. Achten Sie auf: Widersprüche, Floskeln, Sprüche. Achten Sie auch darauf, welchen Grundtenor Ihre Ansprache an den Mitarbeiter hat (sachlich, lustig, hastig, ernst nehmend). Machen Sie sich klar, dass Kompetenz, soziale Intelligenz und Kommunikationsfähigkeit zusammen wirken und von den Mitarbeitern gesucht und anerkannt werden.
- Denken Sie in Alternativen: Entscheiden heißt, unter mehreren Lösungsmöglichkeiten die zu wählen, mit den Sie die Ziele der Firma am besten erreichen. „Wir haben das schon immer so gemacht oder das geht nur so“ sind keine Ratgeber. Nutzen Sie das Wissen Ihrer Mitarbeiter, um alternative Abläufe. Wichtig: Begründen Sie Ihren Mitarbeitern gegenüber, warum Sie sich für eine bestimmte Lösung entschieden haben. Legen Sie Ihre Entscheidungskriterien offen. Das fördert das Mitdenken.
Buch-Hinweis: Michael Groß (Der Albatros) > Selbst-Coaching
GmbH-Finanzen: Bank darf bei fehlenden Unterlagen Kredite kündigen
Gewährt die Bank Kredite von mehr als 750.000 €, ist sie verpflichtet, sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen. Z. B. durch die Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses. Die Bank ist dazu sogar gesetzlich verpflichtet (§ 18 Kreditwesengesetz). Ein Geschäftsführer-Kollege aus Hessen ließ es jetzt darauf ankommen. Er verweigerte der Bank kontinuierlich die Vorlage entsprechender wirtschaftlicher Nachweise.
Folge: Die Bank kündigte alle bestehenden Darlehen der GmbH. Der Kollege wollte das nicht auf sich sitzen lassen und ließ die Sache gerichtlich prüfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied dazu: Die Bank hat Recht. Der Geschäftsführer musste die Kredite der GmbH umgehend zurückzahlen. Neue Kredite wurden nicht gewährt (so zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 25.3.2011, 19 U 173/10). Wichtig zu wissen für alle Geschäftsführer-Kollegen:
- Die Bank ist auch dann zur Kündigung von Krediten berechtigt, wenn die Kreditsumme unter dem oben genannten kritischen Betrag laut KWG liegt. Entscheidend ist, ob die Bank in ihren AGB auf die bestehenden Vorlagepflichten laut KWG verwiesen hat. Ist das der Fall, sollten Sie die Vorlagepflichten korrekt und von sich aus – also ohne weitere Aufforderung – erfüllen und den Jahresabschluss und andere angeforderte Unterlagen termingerecht vorlegen.
- Die Bank kann die Kredite selbst dann kündigen, wenn das Kreditkonto nicht oder nie im Soll war und selbst dann, wenn Sie als Kreditnehmer die Tilgung stets regelmäßig gezahlt haben.
Mindestpreise für Steuerberatung kommen auf den Prüfstand
In einem Vertragsverletzungsverfahren prüft die Europäische Kommission zur Zeit u. a. auch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hier insbesondere die sog. Mindestsätze für Beratungsleistungen. Diese entsprechen nicht den laut Dienstleistungsverordnung vorgeschriebenen Grundsätzen der Erforderlichkeit und auch nicht Verhältnismäßigkeit. Derzeit bereitet die Bundesregierung eine Stellungsnahme dazu vor (Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 20.8.2015).
Mitarbeiter: Neues Urteil zur Kündigung wegen Bagatelldelikt
Laut Arbeitsgericht Hamburg rechtfertigt die Entwendung geringwertiger Sachen (hier: 8 belegte Brötchenhälften) nur dann eine außerordentliche Kündigung, wenn es nicht möglich ist, mit einer Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer 1. nicht heimlich handelt, 2. den Fehler einräumt und 3. Unrechtsbewusstsein und Reue zeigt (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 1.7.2015, 27 Ca 87/15).
Recht: Gesellschaftervereinbarung überstimmt Gesellschaftsvertrag
Vereinbaren die Gesellschafter entgegen dem GmbH-Gesellschaftsvertrag, dass die Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter nur nach dem Nominalwert und nicht wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen zum Verkehrswert erfolgen soll, dann kann das als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschafter wirken und damit rechtlichen Bestand haben. Diese kann als willentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages zu deuten sein (BGH, Urteil vom 15.3.2010, II ZR 4/09).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur