Mit der Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige gibt es auch Probleme für Unternehmen, die ihre Steuererklärungen nachbessern müssen – z. B., weil die Zahlen nicht rechtzeitig vorlagen oder fehlerhaft erfasst wurden. Nach der momentanen Rechtslage sind solche Vorgänge auch strafrechtlich relevant. Nach dem Entwurf sollen Selbstanzeige und Berichtigung klarer abgegrenzt werden. Außerdem sollen die Unternehmen mehr Zeit bekommen, um nach einer Selbstanzeige die Steuererklärungen nachzubessern (vorläufiger Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 14.7.2015). …
Damit soll u. a. auch sichergestellt werden, dass die Unternehmen auch noch nach Anordnung einer Betriebsprüfung Steuern nachmelden können, ohne dass es gleich zu einem Strafrechts-Verfahren kommt (vgl. zuletzt Nr. 39/2014). Das betrifft z. B. alle anschlussgeprüften Unternehmen, die permanent geprüft werden und so keine Chance zur straffreien Berichtigung haben.