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Volkelt-Briefe

Falsche Angaben hindern Bestellung zum GF nicht

Bestä­tigt der neu bestell­te Geschäfts­füh­rer, dass es kei­ne Grün­de die sei­ner Bestel­lung ent­ge­gen­ste­hen (§ 6 GmbH-Gesetz), obwohl er wegen Untreue vor­be­straft ist (er also fal­sche Anga­ben macht), steht das einer Bestel­lung nicht ent­ge­gen, wenn die gegen ihn ver­häng­te Stra­fe unter dem Maß liegt, das im Gesetz fest­ge­schrie­ben ist (hier gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: min­des­tens 1 Jahr). Die Bestel­lung ist wirk­sam (KG Ber­lin, Urteil vom 8.4.2015, 121 Ss 25/14, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2015, S.868). …

Ein­fa­cher wäre der Bestell-Akt ver­lau­fen, wenn der Geschäfts­füh­rer auf sei­ne Vor­stra­fe hin­ge­wie­sen hät­te, ver­bun­den mit dem Hin­weis, dass die­se einer Bestel­lung gemäß den Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes nicht ent­ge­gen­steht. Frag­lich ist aller­dings, ob die Gesell­schaf­ter mit die­sem Wis­sen eine Bestel­lung noch befür­wor­tet hät­ten. Ein Grenzfall.

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