Bestätigt der neu bestellte Geschäftsführer, dass es keine Gründe die seiner Bestellung entgegenstehen (§ 6 GmbH-Gesetz), obwohl er wegen Untreue vorbestraft ist (er also falsche Angaben macht), steht das einer Bestellung nicht entgegen, wenn die gegen ihn verhängte Strafe unter dem Maß liegt, das im Gesetz festgeschrieben ist (hier gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: mindestens 1 Jahr). Die Bestellung ist wirksam (KG Berlin, Urteil vom 8.4.2015, 121 Ss 25/14, Quelle: GmbH-Rundschau 2015, S.868). …
Einfacher wäre der Bestell-Akt verlaufen, wenn der Geschäftsführer auf seine Vorstrafe hingewiesen hätte, verbunden mit dem Hinweis, dass diese einer Bestellung gemäß den Vorgaben des GmbH-Gesetzes nicht entgegensteht. Fraglich ist allerdings, ob die Gesellschafter mit diesem Wissen eine Bestellung noch befürwortet hätten. Ein Grenzfall.