Wirbt ein Unternehmen damit, vor Ort an einem bestimmten Standort tätig und präsent zu sein, dann genügt es nicht, wenn das Unternehmen lediglich ein Mini-Lager unterhält und einen Briefkasten mit Firmenschild anbringt (OLG Celle, Urteil vom 7.7.2015, 13 W 35/15). …
Da kann es schon ärgerlich werden, wenn Sie im Prospekt mit Standorten z. B. in verschiedenen Städten werben und Sie anschließen von der Vor-Ort-Konkurrenz wegen unzulässiger und wettbewerbswidriger Werbeaussagen abgemahnt werden und Sie das Material einstampfen müssen. Besser ist es, wenn Sie vor Druckfreigabe den Anwalt drüber schauen lassen.