Im Arbeitsgerichtsprozess gegen einen Mitarbeiter dürfen Sie zwar zusätzliche Gründe für die Kündigung nachschieben. Nicht möglich ist es aber, die Kündigung mit einem völlig neuen Grund oder völlig neuen Gründen zu belegen. Das „Auswechseln“ von Kündigungsgründen ist grundsätzlich nicht möglich. Es handelt sich dann um eine erneute Kündigung. Folge: Es muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzung für eine Kündigung (verhaltensbedingt, betriebsbedingt) vorliegen und ob Fristen korrekt eingehalten sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2015, 7 Sa 1243/14). …
Im Kündigungsschutzprozess können Sie nur auch nur dann Gründe nachschieben, wenn Ihnen diese bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt waren (neue Tatsachen) und zudem die bereits ausgesprochene Kündigung untermauern.