Gibt es keine Anhaltspunkte für nicht verbuchte Einnahmen, ist ein Zeitreihenvergleich in der Regel nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet. Und dass auch nur dann, wenn es nach anderen Schätzungsmethoden (z. B. nach der Geldverkehrsrechnung) Hinweise auf unverbuchte Einnahmen gibt (BFH, Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/13). …
Mit der Zeitreihenvergleich-Schätzmethode unterstellt das Finanzamt, dass der höchste Rohgewinnaufschlag im 10-Wochenvergleich als Bemessungsmaßstab für den gesamten Besteuerungszeitraum unterstellt werden kann. In der Praxis führt das – so der BFH – nicht zu realistischen Ergebnissen (Gastronomie). Der Zeitreihenvergleich darf nur angewandt werden, wenn sichergestellt ist, dass Wareneinsatz und Erlöse im betrachteten Zeitraum tatsächlich nahezu konstant sind. Wichtig: Beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems stellt bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung dar, der für sich genommen schon zu einer Hinzuschätzung berechtigt.