Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer: …
- Sie sind zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss der GmbH an das Finanzamt einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Außerdem können die Gesellschafter der GmbH den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer entstandenen Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: Zuletzt hat das Kammergericht Berlin konkret zu diesem Sachverhalt entschieden. Im Urteil heißt es wörtlich: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Folge: Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – und zwar sogar aus wichtigem Grund. Das heißt: Ist per Gesellschaftsvertrag eine Abberufung nur aus wichtigem Grunde vorgesehen, dann genügt dieses Vergehen für eine Abberufung („Wenn ein Anlass gesucht wird ….“). Weitere Rechtsfolge: In der Regel kann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit fristlos aufgekündigt werden (so zuletzt Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).