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Volkelt-Briefe

Erbschaftsteuer: Keine Rückwirkung – schnelles Handeln kann noch lohnen

Der Kabi­netts-Ent­wurf zur neu­en Erb­schaft­steu­er-Rege­lung für Unter­neh­men bzw. Betriebs­ver­mö­gen ist beschlos­sen („Gesetz zur Anpas­sung des Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts“). Damit ist das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren eröff­net. Der­weil eilt es: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Neu­re­ge­lung bis zum 30.6.2016 ein­ge­for­dert. Inter­es­sant: Der jetzt vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf ent­hält kei­ne Rege­lung zur Rück­wir­kung. Im Klar­text heißt das: Alle bis zu einer Neu­re­ge­lung ver­erb­ten oder ver­schenk­ten Unter­neh­men und Betei­li­gun­gen kön­nen noch nach dem der­zeit gel­ten­den Recht über­tra­gen werden. …

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Min­dest­lohn­sum­me kei­nen Bestand hat. Nach dem Gesetz­ent­wurf wird eine sog. Lohn­sum­men­prü­fung für Betrie­be ab 4 Mit­ar­bei­tern (bis­her: 21) ein­ge­führt. Zwar wird das Kri­te­ri­um „Erhalt der Arbeits­plät­ze“ als Grund für eine Steu­er­pri­vi­le­gie­rung aus­rei­chen. Dann aber müs­sen sich auch kleins­te und klei­ne­re Unter­neh­men an die­sem Kri­te­ri­um mes­sen las­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind dem­nach in den nächs­ten Wochen gut bera­ten, wenn sie die Mög­lich­kei­ten des steu­er­frei­en vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes (Schen­kung bis zum Frei­be­trag) noch nut­zen – even­tu­ell durch Tei­lung und vor­zei­ti­ge Über­tra­gung von Geschäftsanteilen.

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