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Volkelt-Briefe

Erbschaftsteuer: Gestalten SIE Ihr Unternehmen in die richtige Größe

Bedürf­nis­prü­fung“ wird zum Zau­ber­wort für die zukünf­ti­ge Erb­schaft­steu­er. Im Klar­text: Ab einem Fir­men­ver­mö­gen von 26 Mio. EUR prüft der Fis­kus, ob das Pri­vat­ver­mö­gen bei der Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er ein­be­zo­gen wird. Sind im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen ver­ein­bart, wird eine sol­che Bedürf­nis­prü­fung erst ab einem Ver­mö­gen von 52 Mio. EUR zur Regel. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem Ver­mö­gen zwi­schen 26 und 52 Mio. EUR sind gefor­dert: Sie müss(t)en die freie Ver­äu­ßer­lich­keit der GmbH-Antei­le ein­schrän­ken. Etwa in der Form, dass eine Über­tra­gung nur noch an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Sin­ne des § 15 Abs. 1 AO mög­lich ist. …

Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen im Gesell­schafts­ver­trag haben eine wei­te Bin­dungs­wir­kung. Z. B. dann, wenn die GmbH eine Kapi­tal­erhö­hung braucht, die­se beschließt und eine Gesell­schaf­ter die­se nicht leis­ten kann. Oder wenn neue Geschäfts­an­tei­le aus­ge­ge­ben wer­den, die neu­en Gesell­schaf­ter aber nicht frei über ihren Geschäfts­an­teil ver­fü­gen kön­nen. Für eine nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­füh­rung kann das zu einem ech­ten Stol­per­stein werden.

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