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Volkelt-Briefe

Korrekturen: Nachtrag zur elektronischen Steuererklärung

KorrekturenHat Ihr Steu­er­be­ra­ter beim Ein­rei­chen einer elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung (hier: ESt-Erklä­rung) ein­zel­ne Anga­ben (hier: Ver­lust­vor­trag), die Sie ihm vor­ab zur Kennt­nis gege­ben und mit ihm bespro­chen haben, ver­ges­sen, dann muss das Finanz­amt den Ver­lust nach­träg­lich berück­sich­ti­gen. In der Vor­in­stanz hat­te das Finanz­ge­richt (FG Müns­ter, Urteil vom 23.1.2014, 8 K 2198/11) noch zuguns­ten des Finanz­amts ent­schie­den und den ver­ges­se­nen Ver­lust­vor­trag nach § 17 EStG nicht berück­sich­tigt (BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14). …

Das Finanz­amt hat­te sich auf den Stand­punkt gestellt, dass das „Ver­ges­sen“ als gro­be Fahr­läs­sig­keit zu bewer­ten ist, und dem­nach gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr berück­sich­tigt wer­den muss. So ein­fach geht es nicht. Auch für ent­spre­chen­de Ver­säum­nis­se in Steu­er­erklä­run­gen von Unter­neh­mens soll­te eine sol­che nach­träg­li­che Kor­rek­tur mög­lich sein. Vor­aus­set­zung: Es han­delt sich um einen Ein­ga­be­feh­ler des Steuerbüros.

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