Hat Ihr Steuerberater beim Einreichen einer elektronischen Steuererklärung (hier: ESt-Erklärung) einzelne Angaben (hier: Verlustvortrag), die Sie ihm vorab zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen haben, vergessen, dann muss das Finanzamt den Verlust nachträglich berücksichtigen. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht (FG Münster, Urteil vom 23.1.2014, 8 K 2198/11) noch zugunsten des Finanzamts entschieden und den vergessenen Verlustvortrag nach § 17 EStG nicht berücksichtigt (BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14). …
Das Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass das „Vergessen“ als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist, und demnach gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr berücksichtigt werden muss. So einfach geht es nicht. Auch für entsprechende Versäumnisse in Steuererklärungen von Unternehmens sollte eine solche nachträgliche Korrektur möglich sein. Voraussetzung: Es handelt sich um einen Eingabefehler des Steuerbüros.