Das Finanzamt muss die Kinderbetreuungskosten steuerlich nur dann als Sonderausgaben anerkennen, wenn die Zahlungen auf ein Konto geleistet werden. Quittierte Barzahlungen genügen nicht für die steuerliche Anerkennung (BFH, Urteil vom 18.12.2015, III R 63/13). …
Seit dem Steuerjahr 2012 ist die Pflicht zur Überweisung für die steuerliche Anerkennung im Gesetz vorgeschrieben. Aber auch für vorherige Jahre kann das FA das als Voraussetzung verlangen. Auch dann, wenn die Kinderbetreuerin als geringfügig Beschäftigte engagiert ist und für Sie Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt werden.