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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Kinderbetreuungskosten immer bargeldlos begleichen

Das Finanz­amt muss die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten steu­er­lich nur dann als Son­der­aus­ga­ben aner­ken­nen, wenn die Zah­lun­gen auf ein Kon­to geleis­tet wer­den. Quit­tier­te Bar­zah­lun­gen genü­gen nicht für die steu­er­li­che Aner­ken­nung (BFH, Urteil vom 18.12.2015, III R 63/13). …

Seit dem Steu­er­jahr 2012 ist die Pflicht zur Über­wei­sung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung im Gesetz vor­ge­schrie­ben. Aber auch für vor­he­ri­ge Jah­re kann das FA das als Vor­aus­set­zung ver­lan­gen. Auch dann, wenn die Kin­der­be­treue­rin als gering­fü­gig Beschäf­tig­te enga­giert ist und für Sie Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt werden.

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