Wird die GmbH ins Ausland verlagert, wird Wegzugsteuer (§ 6 AStG) fällig. Damit werden die stillen Reserven besteuert. Problem: Nach derzeitiger Rechtslage werden auch alle Wegzugsfälle besteuert, die nicht auf Dauer angelegt sind (§ 50i EStG). Danach muss ein Mitglied eines Familien-Unternehmens mit einer Besteuerung rechnen, wenn alleine der Wohnsitz des Gesellschafters ins Ausland verlegt wird. In der Praxis führte das zu skurrilen Besteuerungsfällen. So wurde z. B. für den Geschäftsanteil der im Ausland studierenden Tochter eine Besteuerung der stillen Reserven festgestellt. …
Im Bundesfinanzministerium wird dazu ein BMF-Schreiben ausgearbeitet, in dem klargestellt wird, in welchen Fällen der Unternehmensverlagerung tatsächlich Wegzugsteuer fällig wird. Bis dahin sollten Sie Steuerbescheide, mit denen Wegzugsteuer erhoben wird, offen halten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.