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Volkelt-Briefe

Wieder Urteil zum Mindestlohn – der gilt auch für andere Arbeitnehmer-Ansprüche

Sie müs­sen den Min­dest­lohn nicht nur für die tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­stun­den ver­gü­ten, son­dern auch für alle übri­gen Arbeit­ge­ber-Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­lohn. Das sind z. B. Ver­gü­tun­gen für Fei­er­tags-Tätig­kei­ten, bei krank­heits­be­ding­ter Arbeits­un­fä­hig­keit oder im Rah­men der Urlaubs­ab­gel­tung (BAG, Urteil vom 13.5.2015, 10 AZR 191/14). …

Laut BAG sind Ver­ein­ba­run­gen – sei es aus einem Tarif­ver­trag oder aus ein­zel­ver­trag­li­cher Bestim­mung – die für sol­che Zah­lun­gen Abwei­chun­gen von den Min­dest­lohn-Bestim­­mun­gen ent­hal­ten, unwirk­sam. Der Arbeit­neh­mer hat im Zwei­fel Anspruch auf ent­spre­chen­de Nach­zah­lun­gen. Emp­feh­lung: Bis­lang ist die Recht­spre­chung zum Min­dest­lohn aus­ge­spro­chen „restrik­tiv“. Ver­trags-Expe­ri­men­te haben nur wenig Aus­sicht auf Erfolg.

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